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Die wichtigsten Änderungen der TRBS 1203 "Befähigte Personen"

Die Neufassung der TRBS 1203 wurde vom Ausschuss für Betriebssicherheit (ABS) ermittelt und vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Gemeinsamen Ministerialblatt am 12. Mai bekannt gemacht.

Die wichtigsten Änderungen der TRBS 1203 "Befähigte Personen"

Die wichtigsten Änderungen der TRBS 1203 "Befähigte Personen"

In der neuen TRBS 1203 sind die früheren Technischen Regeln für Betriebssicherheit integriert:

• TRBS 1203  „Befähigte Personen“ - Teil 1 Explosionsgefährdungen

• TRBS 1203  „Befähigte Personen“ - Teil 2 Druckgefährdungen

• TRBS 1203  „Befähigte Personen“ - Teil 3 Elektrische Gefährdungen

Anforderungen an die befähigte Person

Aufgrund der Fachkenntnisse aus Berufsausbildung, Berufserfahrung und zeitnaher beruflicher Tätigkeit muss  ein zuverlässiges Verständnis sicherheitstechnischer Belange gegeben sein, damit Prüfungen ordnungsgemäß durchgeführt werden können.  In Abhängigkeit von der Komplexität der Prüfaufgabe (Prüfumfang, Prüfart, Nutzung bestimmter Messgeräte) können die erforderlichen Fachkenntnisse variieren.

Berufsausbildung

Die befähigte Person muss eine Berufsausbildung abgeschlossen haben, die es ermöglicht, ihre beruflichen Kenntnisse nachvollziehbar festzustellen. Als abgeschlossene Berufsausbildung gilt auch ein abgeschlossenes Studium. Die Feststellung soll auf Berufsabschlüssen oder vergleichbaren Qualifikationsnachweisen beruhen.

Berufserfahrung

Berufserfahrung setzt voraus, dass die befähigte Person eine nachgewiesene Zeit im Berufsleben praktisch mit den zu prüfenden vergleichbaren Arbeitsmitteln umgegangen ist und deren Funktions- und Betriebsweise im notwendigen Umfang kennt. Dabei hat sie genügend Anlässe kennengelernt, die Prüfungen auslösen, zum Beispiel im Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung oder aus arbeitstäglicher Beobachtung.

Durch Teilnahme an Prüfungen von Arbeitsmitteln hat sie Erfahrungen über die Durchführung der anstehenden Prüfung oder vergleichbarer Prüfungen gesammelt und die erforderlichen Kenntnisse im Umgang mit Prüfmitteln sowie hinsichtlich der  der Bewertung von Prüfergebnissen erworben.

Berufserfahrung schließt ein, beurteilen zu können, ob ein vorgeschlagenes Prüfverfahren für die durchzuführende Prüfung des Arbeitsmittels geeignet ist. Hierzu gehört auch, dass die Gefährdungen durch die Prüftätigkeit und das zu prüfende Arbeitsmittel erkannt werden können.

Zeitnahe berufliche Tätigkeit

Eine zeitnahe berufliche Tätigkeit umfasst eine Tätigkeit im Umfeld der anstehenden Prüfung des Prüfgegenstandes wie auch eine angemessene Weiterbildung.

Zur zeitnahen beruflichen Tätigkeit gehört auch die Durchführung von mehreren Prüfungen pro Jahr (Erhalt der Prüfpraxis).

Bei längerer Unterbrechung der Prüftätigkeit müssen durch die Teilnahme an Prüfungen Dritter erneut Erfahrungen mit Prüfungen gesammelt und die notwendigen fachlichen Kenntnisse erneuert werden. 
 
Die befähigte Person muss über Kenntnisse zum Stand der Technik hinsichtlich des zu prüfenden Arbeitsmittels und der zu betrachtenden Gefährdungen verfügen und diese aufrechterhalten.
Sie muss mit:

  • staatlichen Arbeitsschutzvorschriften (z. B. ArbSchG, BetrSichV),
  • Anforderungen an die Beschaffenheit (z. B. GPSG, einschlägige GPSGV),
  • Regelungen der Unfallversicherungsträger und anderen Regelungen (Technische Regeln, BG-Regeln, DIN-Normen usw.)

soweit vertraut sein, dass sie den arbeitssicheren Zustand des Arbeitsmittels beurteilen kann.

Bild 1

Bild 2

Elektrische Gefährdungen

Berufsausbildung

Ergänzend zu Ziffer 2.1 muss die befähigte Person für die Prüfungen zum Schutz vor elektrischen Gefährdungen eine elektrotechnische Berufsausbildung (Elektroniker der Fachrichtung Energie- und Gebäudetechnik, Automatisierungstechnik oder Informations- und Telekommunikationstechnik, Systemelektroniker, Informationselektroniker, Schwerpunkt Bürosystemtechnik oder Geräte- und Systemtechnik, Elektroniker für Maschinen- und Antriebstechnik sowie vergleichbare industrielle Ausbildungen) abgeschlossen haben, ein abgeschlossenes Studium der Elektrotechnik oder eine andere für die vorgesehenen Prüfaufgaben vergleichbare elektrotechnische Qualifikation besitzen.

Bezogen auf ihre Berufserfahrung muss die befähigte Person für die Prüfungen zum Schutz vor elektrischen Gefährdungen eine mindestens einjährige Erfahrung mit der Errichtung, dem Zusammenbau oder der Instandhaltung von elektrischen Arbeitsmitteln und/oder Anlagen besitzen.
Personen mit der o. g. elektrotechnischen Ausbildung weisen die erforderliche Berufserfahrung für befähigte Personen für die Prüfungen zum Schutz vor elektrischen Gefährdungen im jeweiligen Tätigkeitsfeld auf. 
 
Zeitnahe berufliche Tätigkeit

Die befähigte Person für die Prüfungen zum Schutz vor elektrischen Gefährdungen muss ihre Kenntnisse der Elektrotechnik zum Beispiel durch Teilnahme an Schulungen oder an einem einschlägigen Erfahrungsaustausch aktualisieren.

Bild 3

Geeignete zeitnahe berufliche Tätigkeiten von befähigten Personen für die Prüfungen zum Schutz vor elektrischen Gefährdungen können z. B. sein:

  • Reparatur-, Service- und Wartungsarbeiten und abschließender Prüfung an elektrischen Geräten
  • Prüfung elektrischer Betriebsmittel in der Industrie, z. B. in Labors, an Prüfplätzen
  • Instandsetzung und Prüfung von elektrischen Geräten unter Leitung und Aufsicht einer befähigten Person

Bild 4

Stefan Euler, BDSH-geprüfter Sachverständiger

Veröffentlicht:
2010-06-02

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