Arbeiten unter Spannung
Wiederholungsprüfungen an unter Spannung stehenden Teilen
In vielen Fällen muss bei Wiederholungsprüfungen elektrischer Anlagen der Prüfer auch die Anschlüsse in der Unterverteilung, z.B. in Wohnungen oder Fabrik- und Verwaltungsgebäuden sowie an anderen Stellen, auf Festigkeit kontrollieren. Nicht immer ist es möglich, vorher die gesamte Anlage abzuschalten, sodass es sich um ein Arbeiten an unter Spannung stehenden Teilen oder auch in der Nähe unter Spannung stehender Teile handelt.
Wiederholungsprüfungen an unter Spannung stehenden Teilen
Anwesenheitspflicht einer zweiten Person?
Muss in diesen Fällen immer eine zweite Person anwesend sein, wie dies in den Durchführungsanweisungen zu § 8 BGV A3 gefordert wird? Das würde diese an sich schon vom Kunden ungeliebte Arbeit nochmals verteuern. Genügt es, wenn der Kunde oder seine Mitarbeiter anwesend sind und ggf. die erste Hilfe durchführen oder einleiten können?
Durchführen von Wiederholungsprüfungen an unter Spannung stehenden elektrischen Anlagen
Beim Durchführen von Prüfungen an unter Spannung stehenden elektrischen Anlagen ist neben der optischen Kontrolle (Besichtigen) und der Funktionsprüfung, insbesondere das Messen elektrotechnischer Werte erforderlich, z.B. Schleifenwiderstand, Isolationswiderstand, Auslöseverhalten von Überstrom- und FI-Schutzeinrichtungen. Dabei müssen in vielen Fällen Prüfspitzen und ähnliche Hilfsmittel mit aktiven Teilen in Verbindung gebracht werden.
Wenn die dabei verwendeten Prüfgeräte den elektrotechnischen Regeln, u.a. DIN VDE 0413, und Prüfspitzen und Leitungen sowie Spannungsprüfer ebenfalls den elektrotechnischen Regeln, z.B. den entsprechenden Abschnitten von DIN VDE 0680, entsprechen, ist davon auszugehen, dass die Regelungen von § 8 Nr. 1 UVV „Elektrische Anlagen und Betriebsmittel“ (BGV A3) anzuwenden sind.
Normgerechte Prüfeinrichtungen
Dies bedeutet, dass bei dieser Art von Arbeiten unter Spannung, d.h. bspw. beim Heranführen von Prüfeinrichtungen an unter Spannung stehende aktive Teile, „Durch die Art der Anlage eine Gefährdung durch Körperdurchströmung oder durch Lichtbogenbildung ausgeschlossen ist“, weil bei den verwendeten Prüfeinrichtungen die in den vergleichbaren elektrotechnischen Regeln festgelegten Werte, hier der Ableitstrom, nicht überschritten werden.
Angemerkt sei an dieser Stelle, dass bei normgerechten Prüfeinrichtungen auch die Potenzialüberbrückung weitgehend verhindert wird, wenn die Tastelektroden eine isolierende Abdeckung aufweisen. Es werden auch Tastelektroden mit verschiebbaren Kontaktspitzen angeboten.
Bei den erwähnten Einrichtungen handelt es sich um Betriebsmittel. In der Unfallverhütungsvorschrift wird jedoch von der elektrischen Anlage gesprochen. Dieser scheinbare Widerspruch wird dadurch aufgehoben, dass ein an die Anlage angeschlossenes oder auch herangeführtes Betriebsmittel, z.B. ein Spannungsprüfer, im Augenblick der Verbindung mit den aktiven Teilen der Anlage nach den entsprechenden Begriffsbestimmungen ein Teil dieser Anlage wird. Zusammengefasst kann festgestellt werden, dass im Sinne der Unfallverhütungsvorschrift in solchen Fällen eine Gefährdung durch Körperdurchströmung oder durch Lichtbogenbildung ausgeschlossen ist.
Zweite Person nicht gefordert
Eine zweite Person wird für diese Arbeiten in BGV A3 (Durchführungsanweisung zu § 8 Nr. 1) nicht gefordert.
Anders ist die Situation zu beurteilen, wenn bei Wiederholungsprüfungen oder anderen Tätigkeiten, z.B. ein isoliertes Werkzeug (Schraubendreher, Schraubenschlüssel), an die unter Spannung stehende Verschraubung einer Sammelschiene oder die Anschlussklemme eines Leitungsschutzschalters herangeführt wird, um diese zu prüfen oder zu befestigen. Bei einer solchen Arbeit ist die Gefährdung durch Körperdurchströmung und Lichtbogenbildung allein durch die Anlage und die örtliche Situation, d.h. das isolierte Werkzeug, nicht ausgeschlossen. Hier kommt es zusätzlich noch auf die richtige Arbeitsweise und eine fachgerechte Handhabung der Hilfsmittel an.
Ausnahmebestimmungen für das Arbeiten an unter Spannung stehenden Teilen
Es gelten dann die Regelungen von § 8 Nr. 2 BGV A3 mit den Ausnahmebestimmungen für das Arbeiten in der Nähe unter Spannung stehender Teile bzw. das Arbeiten an unter Spannung stehenden Teilen.
Freischaltung?
Ob freigeschaltet werden muss oder nicht, sollte in einer allgemeinen Arbeitsanweisung festgehalten werden, in der vom Unternehmer insbesondere darauf hinzuweisen ist, dass auf eine Freischaltung in solchen Fällen verzichtet werden kann, bei denen klare und übersichtliche Verhältnisse vorliegen und die Anlage sich in einem äußerlich zufrieden stellenden Zustand befindet.
Dies wird z.B. im Allgemeinen in Wohngebäuden der Fall sein, die in den letzten 30 Jahren errichtet worden sind. Bei älteren Anlagen, u.a. aus den 30er- und 40er-Jahren, in denen so mancherlei „Improvisationen“ realisiert worden sind, muss der Einzelfall beurteilt werden. Insbesondere gilt dies z.B. dann, wenn es darum geht, „zerflossene“ Klemmstellen von Aluminiumleitern abzuschneiden und einen Neuanschluss vorzunehmen.
Hilfsgeräte und Schutzausrüstungen
Solche Arbeiten sind von Elektrofachkräften auszuführen, die hierfür besonders ausgebildet wurden, und von Zeit zu Zeit, spätestens aber in Abständen von einem Jahr, eine Nachschulung erhalten. Dies vor allem auch dann, wenn neuartige Klemmen oder Arbeits- und Verbindungstechniken eingeführt werden. Für all diese Tätigkeiten müssen den Mitarbeitern die erforderlichen Hilfsgeräte und Werkzeuge, insbesondere isolierte Werkzeuge nach DIN EN 60900, sowie persönliche Schutzausrüstungen, wie Gesichtsschutz und isolierte Handschuhe zur Verfügung stehen und benutzt werden.
Durchführungsanweisung zu § 8 Nr. 2 BGV A3
In der Durchführungsanweisung zu § 8 Nr. 2 BGV A3 wird erwähnt, dass solche Arbeiten an unter Spannung stehenden Teilen von einer in der ersten Hilfe ausgebildeten und mindestens elektrotechnisch unterwiesenen Person überwacht werden sollen. Diese Festlegung ist nach dem Text der Durchführungsanweisung nicht absolut verpflichtend. Die Regelung hat insbesondere Bedeutung, wenn Mitarbeiter einzeln an möglicherweise entlegenen Verteilungen, Anschlusskästen, Kabelmuffen und drgl. im öffentlichen oder industriellen Netz arbeiten. Wenn in Hausinstallationen unter Spannung gearbeitet werden muss, kann auf den zweiten Mann im Allgemeinen verzichtet werden, nicht zuletzt deshalb, weil dort im Regelfall Personal zur Verfügung steht, das erste Hilfe leisten oder zumindest erste Hilfe herbeirufen kann.
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Fazit
Zusammenfassend ist für Wiederholungsprüfungen festzustellen:
- Vom Unternehmer ist eine Arbeitsanweisung zu erstellen, in der präzise festgelegt wird, wann und unter welchen Bedingungen, von wem, mit welchen Hilfsmitteln und Ausrüstungen gearbeitet werden darf (zwingender Grund).
- Diese Arbeitsanweisung ist den betreffenden Mitarbeitern im Rahmen einer Unterweisung zu erläutern und später ggf. aufgrund der praktischen Erfahrung zu ergänzen und fortzuschreiben
- Wiederholungsprüfungen dürfen nur durch besonders für diese Tätigkeiten ausgebildete Elektrofachkräfte ausgeführt werden. Diese Ausbildung ist in den jeweils erforderlichen Zeitabständen und bei Bedarf zu wiederholen, spätestens aber jährlich.
- Im Rahmen der organisatorischen Maßnahmen sind die notwendigen persönlichen Schutzausrüstungen und Hilfsmittel, einschließlich isolierter Werkzeuge, zur Verfügung zu stellen und zu verwenden. Soweit es sich um Arbeiten in Wohnungsinstallationen handelt, wird man im Regelfall auf die Anwesenheit einer zweiten Elektrofachkraft oder elektrotechnisch unterwiesenen Person verzichten können, wenn andere Personen zur Verfügung stehen, die erste Hilfe leisten oder veranlassen können.
Man erkennt, dass für solche Entscheidungen in jedem Fall das Fachwissen und die Erfahrung einer verantwortlichen Elektrofachkraft erforderlich sind, die entsprechende Regelungen in praxisbezogener Form in die Arbeitsanweisungen übernehmen wird.
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Quelle: Arbeitsanweisungen für die Elektrofachkraft


