Prüfungen
Wann sind elektrische Anlagen und Betriebsmittel zu prüfen? oder: Prüfen, bevor der Knoten drin ist...
Prüfungen schön und gut, aber wie oft und wie umfangreich müssen die denn sein? Wer fordert wann welche Prüfung? Gibt es noch Vorgaben oder ist alles nur noch Eigenverantwortung? Mit der Deregulierung durch die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) ist manches in Unsicherheit geraten. Im Beitrag finden Sie einige Rahmenvorgaben, die nach wie vor nutzbar sind.
Prüfen, bevor der Knoten drin ist...
Rechtlicher Hintergrund
Grundidee und Ziel bei fast allen rechtlichen Forderungen Vorschriften sind der Schutz von Gesundheit und Umwelt. Die Sorge für die Sicherheit bei der Arbeit gehört zu den Grundpflichten des Arbeitgebers und ist in den entsprechenden Rechtstexten auch immer innerhalb der ersten Paragraphen oder Absätze beschrieben. Gefordert werden die Überprüfungen der Arbeitsmittel und Anlagen von
- Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) §§ 10 und 11
- Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG)
- BGV A1
- BGV A3 § 5
Was ist eigentlich das Ziel einer Prüfung?
Das grundsätzliche Ziel jeder Prüfung ist
- Schäden rechtzeitig zu entdecken und diese zu beheben - b e v o r es zu großen Ausfällen oder gar Unfällen kommt.
- die Einhaltung eines sicheren Betriebszustands zu gewährleisten
Beide Ziele dienen letztlich auch dem wirtschaftlichen Arbeiten eines Betriebes. Die Prüfergebnisse müssen dabei den Werten genügen, die in der Gefährdungsbeurteilung nach § 3 BetrSichV ermittelt und festgelegt wurden.
Wann ist zu prüfen?
Mit der BetrSichV ist mit der Deregulierung die Vorgabe von Prüfungsfristen entfallen. Einerseits wollten alle mehr Freiheiten, andererseits taucht jetzt an vielen Stellen wieder der Ruf nach neuen Richtlinien auf, die genau diese alten Vorgaben ersetzen und Verantwortung abnehmen. Eigenverantwortung muss erst gelernt und erfahren werden. So auch im Bereich der Festlegung von Prüffristen.
Einige grundlegende Vorgaben gibt es aber nach wie vor. So sind Prüfungen zu folgenden Zeitpunkten oder Anlässen durchzuführen:
- Erstprüfung
Vor der ersten Inbetriebnahme einer Anlage oder eines Betriebsmittels ist dieses auf seine korrekte und fehlerfreie Funktionstüchtigkeit zu untersuchen.
Nach BGV A3 §5 ist diese Prüfung nicht erforderlich, wenn: "dem Unternehmer vom Hersteller oder Errichter bestätigt wird, dass die elektrischen Anlagen und Betriebsmittel den Bestimmungen dieser Unfallverhütungsvorschrift entsprechend beschaffen sind."
- Wiederholungsprüfung
Diese haben aus folgenden Anlässen stattzufinden:- In bestimmten Zeitabständen die in der Gefährdungsbeurteilung nach § 3 BetrSichV ermittelt wurden.
- Bei Arbeitsmitteln, die auf Montage zum Einsatz kommen und deren Sicherheit von den Montagebedingungen abhängen:
nach jeder Montage auf einer neuen Baustelle oder an einem neuen Standort - Nach außergewöhnlichen Ereignissen. Dies sind u.a.:
- Unfälle
- Veränderungen am Arbeitsmittel
- lange Zeiträume der Nichtbenutzung
- Naturereignisse
- Instandsetzungsprüfungen
Prüfungen nach Reparaturen
Wer darf die Prüfungen durchführen?
Zur Prüfung von Arbeitsmitteln und Anlagen sind nur entsprechend befähigte Personen zugelassen.
Hilfestellungen
Checklisten, Musterbeispiele und Hintergrundinformationen zu den verschiendenen Prüfungen finden Sie in der Praxissoftware ElektroCheck.
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