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Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV)

Rechtssichere Fremdvergabe bei Prüfaufträgen

Kein Werkvertrag ersetzt die strikten Vorgaben der Betriebssicherheitsverordnung! Sparen ist fast zu einer Tugend an sich geworden. Wer aber bei Fremdvergaben nur auf den Preis schaut, kann sich in den Fallstricken der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) verfangen.

Die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) fordert ausdrücklich, den Beschäftigten nur sichere Arbeitsmittel zu Verfügung zu stellen

Die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) fordert ausdrücklich, den Beschäftigten nur sichere Arbeitsmittel zu Verfügung zu stellen

Es ist interessant, welche Stilblüten die Vergabepraxis in Deutschland treibt. Umso prekärer wird es, wenn diese Praxis den rechtlich verbindlichen Vorgaben der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) entgegen läuft, die bekanntlich für alle Unternehmen, Institutionen und die öffentliche Hand gilt.

Billig-Anbieter als Risiko

Ein Beispiel: Die Sicherheit der Arbeitsmittel:

Die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) fordert ausdrücklich, den Beschäftigten nur sichere Arbeitsmittel zu Verfügung zu stellen.

Dafür werden so genannte "Befähigte Personen" benötigt, die mit ihrer Fach- und Sachkenntnis die Sicherheit gewährleisten. Das Unternehmen, sprich der Arbeitgeber, hat diese "Befähigten Personen" zu ermitteln. Wenn es um die Elektrizität geht, heißt eine solche "Befähigte Person" beispielsweise Elektrofachkraft.

Mehr zum Thema: Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV)

Nach der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) trägt der Arbeitgeber die Verantwortung der Personalauswahl, nachzulesen im § 3 Abs. 3 der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV). Dort heißt es: Der Arbeitgeber hat "die notwendigen Voraussetzungen zu ermitteln und festzulegen, welche die Personen erfüllen müssen, die von ihm mit der Prüfung oder Erprobung von Arbeitsmitteln zu beauftragen sind."

Die Fremdvergabe an ein Unternehmen, das gerade bei der Ausschreibung das billigste ist, ist gemäß BetrSichV nicht ausreichend für den Arbeitgeber, um aus dieser Verantwortung zu kommen.

Bei der Fremdvergabe von Prüfaufträgen ist die Qualität (erforderliche „Befähigung“ der Prüfer inklusive einer rechtssicheren Prüfdokumentation) entscheidend,
nicht der Preis! Denn es heißt im Verordnungstext nicht: "Man nehme den Billigsten".

Ein Fremdauftragnehmer kann die Verantwortung, die ein Arbeitgeber aus der Gesetzeslage gegenüber seinen Beschäftigten hat, nicht pauschal übernehmen. Auch nicht mit einem wohl formulierten und lückenlos scheinenden Werkvertrag. Denn kein Vertrag kann oder darf etwas anderes formulieren als das, was im Gesetz verankert ist.

Arbeitgeber trägt Verantwortung

Der Arbeitgeber kommt also seinen Sorgfaltspflichten aus der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) und dem Arbeitsschutzgesetz (ArbSch) gegenüber seinen Beschäftigten nicht hinreichend nach, wenn er allein den Preis als Kriterium heranzieht. Eine solche Auftragsvergabe könnte ein Staatsanwalt so deuten, dass der Auftraggeber billigend in Kauf nimmt, dass etwas passieren kann. Hier lauert nach BGB §§ 278 und 831 ein potenzielles Haftungsrisiko.

Fazit

Aus der Erfahrung eines Sachverständigen muss ausdrücklich betont werden, dass in Streitfragen vor Gericht fast immer der Arbeitgeber die Zeche zahlen muss. Denn er hat letztendlich die Verantwortung.

Daher sollte er wichtige Aufgaben nur an Unternehmen delegieren, von denen er überzeugt ist, dass sie für diese spezielle Aufgabe die erforderliche „Befähigung“ besitzen und diese auch nachweisen können.

Hier sei nochmals darauf hingewiesen, dass die Ermittelung und Festlegung der erforderlichen Befähigung in der Verantwortung des beauftragenden Unternehmers liegt. Aber: Der billigste ist meist nicht der richtige Vertragspartner.

Abhilfe: Kommunizieren

Es ist leider oft so, dass die verantwortliche Elektrofachkraft (vEFK) eines Unternehmens – eine mit Unternehmerverantwortung ausgestattete Person, die für die elektrische Sicherheit im Unternehmen verantwortlich ist – gern das Prüfen ortsveränderlicher elektrischer Arbeitsmittel an Firmen vergeben würde, bei denen sie die erforderliche Befähigung nachweislich vorfindet und durch jahrelange Praxis auch einschätzen kann.

Nur muss die verantwortliche Elektrofachkraft das auch den Einkäufern (die sitzen halt meist am längeren Hebel) verständlich machen können, da diese leider fast immer den billigsten, aber im Endeffekt häufig nicht ausreichend „befähigten“ Anbieter einer Leistung nehmen.

Wer trägt noch Verantwortung?

Wer trägt aber im Schadenfall (Sach- oder Personenschaden) die Verantwortung für die getroffene Auswahl?

Oft ist die verantwortliche Elektrofachkraft durch ihre Garantenstellung nach § 13 StGB im Schadensfall mit im Boot.

Auch der Einkäufer kann zur Rechenschaft gezogen werden. Da bei der Spezies Einkäufer ein gutes Gefühl für Zahlen und Fakten vorhanden sein muss, kann hier leicht die Frage gestellt werden, ob der Einkäufer nicht durch die Kenntnis der Stundenverrechnungssätze von Elektrofachkräften hätte wissen müssen, dass für das „kleine“ Geld des Angebotes nicht die erforderliche Leistung erbracht werden kann.

Hier kommt schnell die Vermutung auf, dass billigend eine Fehlleistung in Kauf genommen wurde. Wie so etwas vor Gericht ausgeht, entscheidet der vorsitzende Richter und dieser kann bekannter Weise auch rechnen.

Ansonsten liegt die Oberaufsicht für Sicherheit und Gesundheitsschutz der Mitarbeiter immer beim Unternehmer/Arbeitgeber.

Je transparenter und nachvollziehbarer die so genannten Delegationsketten im Unternehmen sind, umso besser ist es im Schadensfall für den Unternehmer/Arbeitgeber andere verantwortliche Personen zu benennen und sich damit zu entlasten.

Eine wichtige und nicht zu unterschätzende Pflicht ist es, seiner Kontrollfunktion als Unternehmer/Arbeitgeber nachzukommen und dies im Zweifelsfall auch belegen zu können.

Eine komplette Freidelegation von Verantwortung gibt es also auch für den Unternehmer/Arbeitgeber nicht. Eine Aussage eines bekannten Richters ist: Delegiert ist nur dann, wenn auch kontrolliert wurde…

Resümee

Die Vergabe von Prüfaufgaben (hiervon hängt maßgeblich die Sicherheit und Gesundheitsschutz der Mitarbeiter ab) darf nicht auf die leichte Schulter genommen werden. Wenn doch, geht der Schuss ganz schnell nach hinten los…


Stefan Euler, Team MEBEDO Akademie                           
Herr Euler ist BDSH-geprüfter Sachverständiger für das Prüfen von elektrischen Arbeitsmitteln   



Veröffentlicht:
2009-10-28

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