Prüfungen
Rechtssichere Dokumentation
In der betrieblichen Praxis herrscht oftmals Unsicherheit bei der rechtssicheren Dokumentation von Prüfungen elektrischer Geräte, Maschinen und Anlagen. Die nachfolgenden Ausführungen stellen dar, welche rechtlichen Aspekte bei der Dokumentation von Prüfungen maßgeblich sind.
Oft herrscht Unsicherheit bei der Dokumentation von Prüfungen elektrischer Geräte, Maschinen und Anlagen
Rechtliche Rahmenbedingungen
Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG)
Generell stellt sich immer wieder die Frage, ob Prüfungen im Allgemeinen zu dokumentieren sind. Dabei muss in dieser Hinsicht allem voran den rechtlichen Grundlagen Rechnung getragen werden. Dabei sind zunächst die Grundpflichten des Arbeitgebers beziehungsweise Unternehmers im Arbeitsschutzgesetz niedergeschrieben.
Gemäß § 3 Abs. 1 ArbSchG muss der Arbeitgeber geeignete Maßnahmen des Arbeitsschutzes treffen, deren Wirksamkeit überprüfen und, wenn notwendig, an sich ändernde Umstände anpassen. Dabei stehen stets die Sicherheit und der Gesundheitsschutz der Beschäftigten im Vordergrund.
Neben dem Unternehmer oder den gesetzlichen Vertretungsberechtigen bei juristischen Personen gelten nach §§ 9 und 30 StGB sowie § 14 OWiG alle in leitender Funktion eingestellten Funktionsträger, die eigenverantwortlich handeln können, sowie sonstige „beauftragte Personen“ als verantwortliche Personen.
In diesem Zusammenhang ist der Verantwortungsbereich mit dem Begriff des „Beschäftigten“ nicht nur auf eigene Mitarbeiter – sogenannte Fürsorgepflichten des Arbeitgebers nach § 618 BGB – begrenzt, sondern erstreckt sich ebenso auf allgemeine Verkehrssicherungspflichten nach § 823 BGB für Fremdmitarbeiter, die im eigenen „Herrschaftsbereich“ des Unternehmers und in dessen Auftrag tätig werden.
Des Weiteren muss der Arbeitgeber nach § 3 Abs. 2 ArbSchG unter Berücksichtigung der jeweiligen Betriebsstruktur eine geeignete Organisationsstruktur aufbauen und die für die anstehenden Aufgaben erforderlichen Mittel bereitstellen, ansonsten droht hier ein Organisationsverschulden.
Die Umsetzung von Maßnahmen zum Arbeitsschutz ist damit im ersten Schritt klare Führungsaufgabe des Unternehmers, der weiterführend auch Mitwirkungspflichten der Beschäftigten gewährleisten muss. Auch die im § 4 des Arbeitsschutzgesetzes enthaltenen „Allgemeinen Grundsätze“ sind zu beachten.
Demnach ist ganz generell die Arbeit so zu gestalten, dass eine Gefährdung für Leben und Gesundheit vermieden wird und bestehende Restgefährdungen möglichst gering gehalten werden. Dabei sind der Stand von Technik, Arbeitsmedizin und Hygiene sowie weitere anerkannte arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse zu berücksichtigen.
Weiterhin müssen den Beschäftigten geeignete Anweisungen im Rahmen der durchzuführenden Arbeiten beziehungsweise Tätigkeiten erteilt werden. Dies kann unter anderem in Form von Arbeitsanweisungen und Sicherheitsunterweisungen erfolgen.
Betriebssicherheitsverordnung und Technische Regeln für Betriebssicherheit
Die grundlegenden Anforderungen zum Arbeitsschutz finden nachgeschaltet in der Betriebssicherheitsverordnung ihre Umsetzung und sind damit für den Unternehmer ebenfalls maßgeblich! Der Adressat ist, wie auch im Arbeitsschutzgesetz, der Arbeitgeber beziehungsweise der Unternehmer.
Damit hat der Gesetzgeber, als staatliche Institution, eine völlig neue Grundlage für die Prüfung von Arbeitsmitteln geschaffen, wodurch die darin enthaltenen Vorgaben für alle Arbeitsmittel, also auch für elektrische Arbeitsmittel, arbeitsschutzrelevant sind. Verstöße sind damit nicht nur eine Ordnungswidrigkeit, sondern stellen ab jetzt auch einen Straftatbestand dar, siehe § 26 BetrSichV.
Gemäß § 4 Abs. 2 BetrSichV hat der Arbeitgeber im Rahmen der zu treffenden Arbeitsschutzmaßnahmen auch die vom Ausschuss für Betriebssicherheit ermittelten und vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales bekannt gegebenen Regeln und Erkenntnisse zu berücksichtigen.
Diese Regeln entsprechen den konkretisierenden Technischen Regeln für Betriebssicherheit, die ab dem Datum der Veröffentlichung für den Arbeitgeber eine verbindliche und sofortige Umsetzung erfordern. Eine Übergangsfrist wie bei privaten Normgebern ist hier nicht gegeben. Für das tägliche Prüfgeschäft sind damit bei Werkzeugen, Maschinen, Geräten und überwachungsbedürftigen Anlagen die Technischen Regeln für Betriebssicherheit (u.a. TRBS 1201, TRBS 1203 und TRBS 1111) unerlässlich.
Im Rahmen der Umsetzung der Anforderungen des Arbeitsschutzgesetzes und der Betriebssicherheitsverordnung sind die einzuleitenden Maßnahmen ergebnisorientiert anhand einer Gefährdungsbeurteilung gemäß § 5 ArbSchG und § 3 BetrSichV zu ermitteln.
Dabei können diese sinnvollerweise als integrierte Gefährdungsbeurteilungen im Zusammenspiel der Anforderungen aus dem Arbeitsschutzgesetz, der Betriebssicherheitsverordnung inklusive der dazugehörigen Technischen Regeln für Betriebssicherheit (siehe TRBS 1111, TRBS 2210 und TRBS 1112) und weiteren erforderlichen Gesetzen und Verordnungen, beispielsweise nach § 7 „Informationsermittlung und Gefährdungsbeurteilung“ gemäß der Gefahrstoffverordnung erstellt werden.
Zu beachten ist, dass die Maßnahmen, als Ergebnisse der Gefährdungsbeurteilung, dem Stand der Technik entsprechen müssen. Jedoch wird häufig die Frage gestellt, was genau mit dem Begriff „Stand der Technik“ zu verbinden ist und welche Konsequenzen sich daraus ergeben.
Stand der Technik
Der Begriff „Stand der Technik“ findet sich in einigen Rechtsnormen und Verträgen. Diese Generalklausel wird dort allgemein definiert, um die Aktualität der Textteile zu erhalten, falls sich neuere Entwicklungen ergeben. Teilweise werden Angaben für bestimmte Anwendungsbereiche in Anhängen zu Gesetzen oder Verträgen, in Rechtsverordnungen oder Verwaltungsvorschriften auch näher konkretisiert.
Demnach ist mit dem Stand der Technik der Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen und Betriebsweisen gemeint, der nach herrschender Auffassung führender Fachleute die Erreichung des gesetzlich vorgegebenen Ziels gesichert erscheinen lässt.
Ebenfalls im Fokus dieser Begrifflichkeit sind wirtschaftliche Überlegungen und Betrachtungen der Verhältnismäßigkeit, die je nach Branche und Unternehmensgröße variieren können, da zum Beispiel kleine Unternehmen geringere monetäre Mittel zur Verfügung haben, um den Stand der Technik realisieren zu können.
Diese Betrachtungen dürfen aber nicht auf Kosten der Sicherheit geführt werden!
Der Stand der Technik ist damit im Gegensatz zu den allgemein anerkannten Regeln der Technik noch nicht weitestgehend anerkannt beziehungsweise noch nicht langjährig erprobt.
Anerkannte Regeln der Technik
Die anerkannten Regeln der Technik entsprechen technischen Festlegungen, Ausführungen oder Bauweisen, die von einer Mehrheit repräsentativer Fachleute anerkannt wurde. Nennenswert sind zum Beispiel die Normen des „Verbandes der Elektrotechnik Elektronik Informationstechnik e.V.“ (VDE).
In diesem Zusammenhang besteht in der Praxis häufig Unklarheit über die Notwendigkeit der Einhaltung solcher Normen und damit der allgemein anerkannten Regeln der Technik. Zweifelsfrei sind Normen, nüchtern betrachtet, nicht verbindlich, sondern sollten eingehalten werden. Allerdings steckt hinter der genannten Formulierung ein enorm wichtiger Aspekt, der nicht ignoriert werden darf.
Die Nennung der VDE-Normen im § 49 des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) schafft, rechtlich betrachtet, die sogenannte Vermutungswirkung auf Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik, wodurch die Normen einen „quasi rechtsverbindlichen“ Charakter zugesprochen bekommen.
Aus diesem Grund gilt aus juristischer Sicht, dass die Ausübung von technischen Aufgaben und Verantwortlichkeiten anhand der „allgemein anerkannten Regeln der Technik“ dem juristischen Anschein entspricht, richtig und damit nicht schuldhaft gehandelt zu haben.
In diesem Fall müsste dem Unternehmen erst ein fahrlässiges (schuldhaftes) Handeln nachgewiesen werden! Natürlich besteht für die Unternehmen auch die Möglichkeit, von den allgemein anerkannten Regeln der Technik abzuweichen oder gar eigene „Standards“ zu entwickeln und anzuwenden.
Jedoch muss in diesem Fall die mindestens gleichwertige Erfüllung der Sicherheit im Vergleich zu den entsprechenden anerkannten Regeln der Technik schriftlich im Vorfeld nachgewiesen werden. Dies dürfte sich allerdings im täglichen Arbeitsumfeld als schwierig erweisen. Weitaus bedenklicher ist die daraus resultierende und juristisch geltende Beweislastumkehr.
Sollte es zu einem Unfall kommen, wird von der Person, die von den allgemein anerkannten Regeln der Technik abweicht, vermutet, dass sie nicht richtig gehandelt hat und sich damit schuldhaft verhalten hat. In diesem Fall muss die Person, insbesondere in einem daraus resultierenden Schadensfall, erst beweisen, dass sie und wie sie die gleiche Sicherheit auf andere Weise gewährleistet hat.
Rechtliche Forderungen zur Dokumentation von Prüfungen
Ganz eng im Zusammenhang mit den oben aufgeführten Erläuterungen stehen Anforderungen an die Prüfungen und letztlich auch an die Dokumentation von Prüfungen.
Im Folgenden sollen einige Fundstellen zur Prüfdokumentation und ihren Anforderungen aufgezeigt werden.
Forderungen der Betriebssicherheitsverordnung
Gemäß § 11 BetrSichV hat der Arbeitgeber dafür Sorge zu tragen, dass die Ergebnisse der Prüfungen der Arbeitsmittel (§ 10 BetrSichV) aufgezeichnet werden. Zudem kann die zuständige Behörde verlangen, dass ihr diese Aufzeichnungen über die Prüfungen zur Verfügung gestellt werden. In diesem Rahmen ist der Arbeitgeber angehalten, unter anderem zur eigenen rechtlichen Sicherheit im Schadensfall, diese Prüfdokumente für einen angemessenen Zeitraum aufzubewahren.
Leider wird gemäß der Betriebssicherheitsverordnung nur ein Aufbewahrungszeitraum von „mindestens bis zur nächsten Prüfung“ empfohlen. Jedoch gebietet der gesunde Menschenverstand eine umzusetzende Aufbewahrungsdauer von mindestens zehn Jahren, da nach einem Schadensfall die eigene Sorgfalt bei der Prüfung von Arbeitsmitteln genau anhand dieser Prüfprotokolle bewiesen werden kann. Für überwachungsbedürftige Anlagen ist zudem § 19 BetrSichV zu beachten.
Länderausschuss für Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik – praktische Hilfestellungen
Weitere Hilfestellungen in dieser Hinsicht liefert auch der „Länderausschuss für Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik“, der sich in der „LV 35“ (Leitlinie zur Betriebssicherheitsverordnung) mit dieser Thematik auseinandergesetzt hat.
Oftmals ist in der Praxis die Sichtweise anzutreffen, dass je nach vorhandenen Gegebenheiten, zum Beispiel auf Baustellen, die zeitlichen und örtlichen Rahmenbedingungen die Dokumentation in der Gesamtheit mittels Prüfplakette ausreichend erscheinen lassen. Jedoch kann damit den rechtlichen Anforderungen an eine nachvollziehbare Prüfdokumentation nur sehr geringfügig Rechnung getragen werden.
Der Länderausschuss für Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik beantwortet diese Problematik ganz klar wie folgt: „Mit der Plakette am Arbeitsmittel kann der Nachweis zwar auf der Baustelle geführt werden (siehe § 11 Satz 3), im Betrieb muss aber die Aufzeichnung über das Ergebnis der Prüfung vorhanden sein (siehe § 11 Satz 1).“
Anforderungen der Technischen Regel für Betriebssicherheit – TRBS 1201
Auch die Technische Regel für Betriebssicherheit 1201 setzt unumstößliche Forderungen an die Dokumentation. Gemäß Abschn. 4.2.2 „Aufzeichnungen von Prüfungen nach Nummer 3.3.2“ muss der Arbeitgeber festlegen, dass und wie das Ergebnis der Prüfung durch eine befähigte Person aufgezeichnet wird. Die Aufzeichnungen müssen gemäß diesem Absatz der Art und dem Umfang der Prüfung angemessen sein.
Mit etwas Augenmaß wird damit jedem verantwortlichen Prüfer klar, dass zur rechtssicheren Dokumentation stets ein Prüfprotokoll, das dezidierte Messwerte und die zur Anwendung gelangten Messverfahren enthalten muss, zuzüglich zur Prüfplakette benötigt wird! Die dokumentierten Prüfergebnisse müssen wiederum dem Prüfling einwandfrei zugeordnet werden können. Dies kann zum Beispiel anhand einer eindeutig vergebenen Seriennummer oder Inventarnummer erfolgen.
Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung – DGUV
Auch der Spitzenverband „Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung“ beschreibt in den herausgegeben berufsgenossenschaftlichen Informationsschriften als ergänzende Hilfestellung zur BGV A3 die Notwendigkeit der Dokumentation von Prüfungen hinsichtlich eines Prüfprotokolls und einer Prüfplakette.
Abb. 1: BGI/GUV-I 5190
Unter anderem ist in der BGI/GUV-I 5190 „Wiederkehrende Prüfungen ortsveränderlicher elektrischer Arbeitsmittel – Organisation durch den Unternehmer“ konkret niedergeschrieben, dass Prüfungen im Allgemeinen zu dokumentieren sind. Dabei ist die Dokumentation so zu gestalten, dass eine hinreichende Aussagekraft gegeben ist, das heißt, dass die Angabe von Messergebnissen und Messverfahren als sinnvoll betrachtet wird.
Des Weiteren wird die Dokumentation ebenfalls in Form von Prüfprotokollen empfohlen, um die Ergebnisse der zurückliegenden Prüfungen mit denen der aktuellen Prüfung vergleichen zu können, und um eine Übersicht von sich verändernden sicherheitstechnischen Zuständen zu ermöglichen.
In Kombination zum Prüfprotokoll beschreibt die BGI/GUV-I 5190 die Kennzeichnung des geprüften Betriebsmittels in Form einer Prüfplakette mit Angabe des Datums der nächsten Prüfung. Die damit erzielte Einbindung des Benutzers oder Anwenders in das Prüfkonzept erhöht die rechtliche Sicherheit im Hinblick auf die zu schaffende Organisationsstruktur und steht damit im Einklang zu den staatlichen Arbeitsschutzvorschriften!
Normative Vorgaben zur Prüfdokumentation
Auch die privaten Normgeber geben zum großen Teil detaillierte Vorgaben zur erforderlichen Dokumentation von Prüfungen. Der befähigte Prüfer ist also angehalten, die Normen als anerkannte Regeln der Technik genau zu lesen und umzusetzen.
DIN VDE 0100-600
Im Bereich der Prüfung von elektrischen Anlagen fordert die DIN VDE 0100-600 in Abschn. 61.4 die Erstellung eines Prüfberichts über die Erstprüfung. Diese Tatsache erstreckt sich auf neue Anlagen, aber auch auf Erweiterungen oder Änderungen in einer bestehenden Anlage.
Dabei müssen Details zum Anlagenumfang und Aufzeichnungen über das Besichtigen sowie Ergebnisse des Erprobens und Messens dargelegt werden können. Folgende Mindestinhalte sollten damit bei einer Erstprüfung nach DIN VDE 0100-600 im Prüfbericht dokumentiert werden:
- allgemeine Angaben (Auftraggeber, Auftragnehmer, Prüfobjekt u.a.)
- Aufzeichnungen über die Besichtigung
- Ergebnisse des Erprobens
- Aufzeichnungen über die Messungen (z.B. je geprüften Stromkreis einschließlich der zugehörenden Schutzeinrichtungen) sowie Prüfungsergebnisse einschließlich Bewertung
- Prüfstelle, Prüfer, Prüfdatum, Unterschrift
Abb. 2: Ausschnitt Prüfbericht
DIN VDE 0105-100
Im Bereich der Wiederholungsprüfung von elektrischen Anlagen und Maschinen gibt auch die DIN VDE 0105-100 „Betrieb elektrischer Anlagen“ konkretisierende Inhalte bezüglich der Prüfdokumentation wieder. Gemäß Abschn. 5.3.101.5 „Prüfbericht für die wiederkehrende Prüfung“ müssen der Umfang und die Ergebnisse der wiederkehrenden Prüfung aufgezeichnet werden.
Zu beachten ist, dass der Prüfer als befähigte Person nach dieser Norm auch Abweichungen in den Messungen oder Messverfahren im Prüfbericht festhalten muss, um für nachfolgende Prüfungen hinreichende Informationen liefern zu können. Diese Tatsache gilt auch für Prüfungen nach anderen normativen Grundlagen!
DIN EN 60204-1 (VDE 0113-1)
Die Anforderungen an die Prüfungen von Maschinen sind in der VDE 0113-1 beschrieben, wobei bei Wiederholungsprüfungen weiterführend die DIN VDE 0105-100 zu beachten ist. Gemäß der vorliegenden Norm steht in Abschn. 18.1 die Aussage: „Die Prüfergebnisse müssen dokumentiert werden“. Leider sind die Anforderungen an die Prüfdokumentation in der VDE 0113-1 nur rudimentär enthalten.
Jedoch sind letztlich für eine rechtssichere Dokumentation aussagekräftige Ergebnisse entsprechend der Art und des Umfangs der Prüfungen schriftlich darzulegen. Normative Vorgaben, so sei es an dieser Stelle erwähnt, müssen inhaltlich nicht zwingend korrekt oder vollständig sein. Zum Schluss obliegt es dem befähigten Prüfer zu entscheiden, wie und auf welche Art er die Dokumentationsanforderungen auf Basis der vorliegenden Norm bewertet und umsetzt.
DIN EN 60974-4 (VDE 0544-4)
Für die Prüfung von Schweißeinrichtungen wird in Abschn. 7 der VDE 0544-4 die geforderte Dokumentation näher beschrieben. Demnach sollte ein Prüfbericht mindestens folgende Angaben enthalten:
- Bezeichnung der geprüften Schweißeinrichtung
- Datum der Prüfung
- Prüfungsergebnisse
- Unterschrift des Prüfers, Name des Prüfers sowie die prüfende Institution
- verwendete Mess- und Prüfgeräte
Die aufgeführten Mindestinhalte gelten ebenso für Prüfungen nach Reparatur und es muss angegeben werden, wenn eine besondere Prüfung nicht oder abweichend von der normativen Vorgabe durchgeführt wurde.

Abb. 3: Ausschnitt Prüfbericht einer Schweißeinrichtung
DIN VDE 0701-0702 und EN 62353 (VDE 0751-1)
Auch die Prüfung von ortsveränderlichen Geräten und von elektrischen Medizinprodukten erfordert schriftliche bzw. elektronische Prüfprotokolle sowie die Kennzeichnung des geprüften Objekts. Nach Abschn. 6 der DIN VDE 0701-0702 ist im Einklang mit den vorhergehend erläuterten Normen die Prüfung in geeigneter Form zu dokumentieren.
Dies sollte in Form von Prüfplaketten und Aufzeichnungen, zum Beispiel auch in elektronischer Form erfolgen. Die EN 62353 (VDE 0751-1) konkretisiert die zu erstellenden Prüfberichte unter Angabe von Messwerten und der zur Anwendung gelangten Messverfahren noch genauer und legt auch Mindestinhalte des Prüfberichts fest. Nachfolgend wird beispielhaft ein Ausschnitt eines Prüfberichts aufgezeigt.

Abb. 4: Ausschnitt aus einem Prüfbericht nach EN 62353 (VDE 0751-1)
Wichtig ist, dass bei der Dokumentation in elektronischer Form mittels einer datenbankorientierten Software eindeutige Berechtigungen und Zugangsdaten der Prüfer vergeben werden müssen, um die Nachvollziehbarkeit zum Prüfer gewährleisten sowie die Fälschungssicherheit auf ein Maximun erhöhen zu können. Optional kann eine eindeutige Zuordnung zwischen Prüfdokumentation und befähigtem Prüfer auch über die Erzeugung einer schreibgeschützten PDF-Datei mit persönlicher Signatur erreicht werden.
Im Allgemeinen haben Excel-Dokumente oder Ähnliches nach einem Schadensfall vor Gericht wenig Relevanz als Beweismittel, da hier unabsichtlich Daten verändert werden können (z.B. automatisches Fortschreiben des Datums bei Abspeichern des Dokuments). PDF- oder TIFF-Dokumente sind an dieser Stelle die bessere Wahl.
Sicherlich sind auch diese Dateiformate unter Einsatz entsprechender Software nicht fälschungssicher, jedoch macht das bewusste Verändern als zu betrachtender Vorsatz im juristischen Sinn den entscheidenden Unterschied!
Zusammenfassende Betrachtung der notwendigen Prüfdokumentation
Da in dem vorliegenden Artikel nicht alle existierenden Normen und rechtlichen Vorgaben hinsichtlich der Dokumentationsanforderungen von Prüfungen abgebildet und beschrieben werden konnten, möchten die Autoren an dieser Stelle Hinweise zur Hand geben, die dem befähigten Prüfer vor Ort stets eine Hilfestellung bieten können.
Die Liste mit möglichen Inhalten des zu erstellenden Prüfberichts ist natürlich in Abhängigkeit vom zu prüfenden Objekt und sonstigen Umständen anzupassen und gegebenenfalls zu erweitern, um im Rahmen einer funktionierenden Prüforganisation die nötige Rechtssicherheit gewährleisten zu können. Folgende Inhalte sollten dabei nachvollziehbar ihre Beachtung finden:
- Identifikation des Prüflings (Typ, Hersteller u.a.),
- Standort,
- Datum und Umfang der Prüfung (Normengrundlage),
- Prüfergebnisse inklusive Messwerte und der
- verwendeten Messverfahren,
- Prüffrist,
- befähigte Person, Prüfteam (befähigte Person und EuP), (Verantwortlich für den Prüfablauf, die Bewertung der Prüfergebnisse und deren Dokumentation ist alleine die befähigte Person.)
- verwendetes Prüf- und/oder Messgerät.
Auch an dieser Stelle gilt, dass Abweichungen von Prüfschritten schriftlich begründet werden müssen!
Um den inhaltlichen Schluss zur geforderten Einhaltung des Stands der Technik ziehen zu können, ist unter anderem bei dem Einsatz von Prüf- und/oder Messgeräten zu beachten, dass diese, wenn sie nur eine Gut-Schlecht-Anzeige haben, in der heutigen Zeit nicht mehr für eine gerichtssichere Dokumentation zur Anwendung gebracht werden können. Die verwendeten Messgeräte müssen zumindest einen Messwertspeicher besitzen, um die für die nachfolgenden Prüfungen erforderlichen Messwerte als Bezugswerte dokumentieren zu können!
Fazit
Die Umsetzung der staatlichen und berufsgenossenschaftlichen Arbeitsschutzvorschriften erfordert eine hohe Sorgfalt des Arbeitgebers oder Unternehmers. Um die Sicherheit und die Gesundheit von Beschäftigten und den Benutzern von Arbeitsmitteln sicherstellen zu können sowie die eigene rechtliche Sicherheit auf angemessenem Niveau halten zu können, wird ein hohes Maß an sicherheitsgerechtem Verhalten vorausgesetzt. Mit dem Ziel der Schaffung einer geeigneten Prüforganisation müssen viele „Bausteine“ geschaffen werden. Eine aussagekräftige Dokumentation ist zusammenfassend betrachtet ein klares Erfordernis!

Abb. 5: Übersicht der Dokumentationsanforderungen
Mittels der Erfassung von Messwerten wird zudem die nötige Transparenz und Sicherheit geschaffen. Stets ist zu bedenken, dass nach einem Unfall die Erklärungsnot vor Gericht groß ist! Darum schriftliche Nachweise der eigenen Sorgfalt in Form von detaillierten Prüfprotokollen und geeignet gekennzeichneten Prüfobjekten mittels Prüfplaketten anfertigen! Denn auch die Bewertung und Dokumentation gehört zum fachgerechten Prüfen.
Autoren: Stefan Euler und René Rethfeldt
Diesen und weitere Artikel zum Thema finden Sie im Produkt Die Elektrofachkraft in der betrieblichen Praxis.


