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Wartungs- und Prüfpflicht in elektrischen Anlagen

Prüfung elektrischer Anlagen – Wer verlangt was? Teil 2

Wartungs- und Prüfpflicht in elektrischen Anlagen: Aus Sicht eines Elektrosachverständigen ist im Hinblick auf die Entstehung von Brandgefahren in elektrischen Anlagen nachdrücklich festzuhalten:

Elektrische Anlagen müssen fachgerecht gewartet und in regelmäßigen Abständen fachgerecht geprüft werden

Elektrische Anlagen müssen fachgerecht gewartet und in regelmäßigen Abständen fachgerecht geprüft werden

Elektrische Anlagen verändern sich im normalen Betrieb kontinuierlich. Neu errichtete elektrische Anlagen verändern sich genauso, wie sehr alte elektrische Anlagen.

Elektrotechnische Veränderungen können aktiv durch äußere Eingriffe herbeigeführt werden, sie können aber auch passiv jederzeit im normalen Betrieb entstehen (z.B. durch Schalt- und Steuervorgänge, kurzzeitige Überlastungen, u.ä.)

Elektrische Anlagen müssen fachgerecht gewartet und in regelmäßigen Abständen einer fachgerechten Prüfung unterzogen werden. Nur elektrische Anlagen, die fachgerecht gewartet und fachgerecht geprüft werden, bieten ein Höchstmaß an Betriebssicherheit und damit auch ein Höchstmaß an Personen-, Sach- und Brandschadensicherheit.

Diese Forderung wird auch durch das Energiewirtschaftsgesetz (EnWG), durch die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV), die derzeit noch gültige berufsgenossenschaftliche Vorschrift BGV A3 (§ 5) - früher UVV VBG 4 - sowie durch die DIN VDE-Bestimmungen, insbesondere der DIN VDE 0100-600:2008-06 Abs. 61 und 62 und der DIN VDE 0105-100:2005-06 Abs. 4.1 ff. und 5.3 ff., erhoben und bleibt somit unberührt im Hinblick auf mögliche versicherungsinterne Entscheidungen.

Eine fachlich korrekte Aussage über den Zustand einer elektrischen Anlage kann nur durch eine Person erfolgen, die im Hinblick auf ihre Ausbildung gemäß DIN VDE 1000-10:2009-01 eine Elektrofachkraft ist. Zu diesem Personenkreis zählt an fachlich höchster Stelle der Elektroingenieur und damit in letzter Konsequenz der Elektrosachverständige.

Abb. 1: Wartungs- und Prüfpflicht in elektrischen Anlagen (Übersicht) (Quelle: Dipl.-Ing. Holger Bluhm)

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Immer öfter werden Elektrofachkräfte abgebaut, Wartung- und Instandhaltung nicht mehr vorbeugend betrieben, sondern notwendiger Weise durchgeführt, wenn bereits Fehler in elektrischen Anlagen aufgetreten sind.

Interessanterweise zeigt sich in der Praxis, dass technisch geführte Betriebe im Gegensatz zu kaufmännisch geführten Betrieben im Durchschnitt die elektrotechnisch betriebssichereren und damit auch die elektrotechnisch brandschadensichereren Betriebe darstellen.

Rein kaufmännisch geführte Betriebe betreiben häufig in ihren elektrischen Anlagen eine reine Störungsbeseitigung, die durch externe Elektrounternehmen durchgeführt wird, während technisch geführte Betriebe in der Regel vorbeugende Wartungs- und Instandhaltungsmaßnahmen in ihren elektrischen Anlagen durch eine eigene Elektroabteilung durchführen lassen.

Aus kaufmännischer Sicht eine klare Entscheidung. Jede eigene Elektrofachkraft kostet 365 Tage im Jahr Geld, während die zeitlich begrenzt eingesetzte externe, also im Rahmen einer Dienstleistung gemietete, Elektrofachkraft nur nach tatsächlichem Aufwand Kosten verursacht.

Aus elektrotechnischer Sicht ist diese Rechnung jedoch ein Trugschluss, da die Kosten für die elektrische Anlage bei nicht fachgerechter Wartung und Instandhaltung mit jedem Jahr unverhältnismäßig stark ansteigen, da sich immer häufiger Störungen und Fehler einstellen. Die Folge hiervon sind in der Regel brand- und unfallgefährliche Provisorien, da kurzfristig alles getan werden muss, um die Produktion aufrechterhalten zu können.

Abb. 2: DIN VDE 0105-100:2005-06 (Auszug) (Quelle: VdS Schadenverhütung Verlag)
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Prüfpflicht nach DIN VDE

DIN VDE-Bestimmungen unterscheiden der Prüfung elektrischer Anlagen grundsätzlich in:

  • Erstprüfung nach DIN VDE 0100-600:2008-06 Abs. 61 und
  • wiederkehrende Prüfung nach DIN VDE 0100-600:2008-06 Abs. 62 sowie DIN VDE 0105-100/A1:2008-06 Abs. 5.3.101.

Abb. 3: DIN VDE 0100-600:2008-06 (Auszug) (Quelle: VdS Schadenverhütung Verlag)

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Bei der Erstprüfung nach DIN VDE 0100-600:2008-06 Abs. 61.1.1, also bei Neuerrichtung oder nach wesentlicher Änderung, muss jede elektrische Anlage - soweit sinnvoll durchführbar - während der Errichtung und nach Fertigstellung geprüft werden, bevor sie vom Benutzer in Betrieb genommen wird.

Bei der wiederkehrenden Prüfung in elektrischen Anlagen gibt es keinen klar definierten Prüfzeitraum, sondern nach DIN EN 50110-1 (VDE 0105-100):2005-06 Abs. 5.3.3.1 müssen elektrische Anlagen in geeigneten Zeitabständen – die der Betreiber gemäß seiner Gefährdungsbeurteilung (siehe § 3 (1) und (3) BetrSichV) festgelegt hat – wiederkehrend geprüft werden.

Hier ist somit der Betreiber elektrischer Anlagen gefordert unter Berücksichtigung der Betriebsbedingungen geeignete Prüfzeiträume und den Umfang selbst festzulegen, so dass dadurch eine Beurteilung des ordnungsgemäßen Zustandes der elektrischen Anlagen hinreichend möglich ist.

Genau diese Selbstverantwortung durch den Betreiber elektrischer Anlagen stellt in der Praxis einen erheblichen Schwachpunkt dar. Insbesondere vordergründig wirtschaftliche Argumentationen oder fachliche bzw. technische Unwissenheit haben Geschäftsführungen industrieller Betriebe veranlasst, diesen Ermessungsspielraum der DIN EN 50110-1 (VDE 0105-100) unzulässig bzw. fahrlässig auszulegen, so dass Prüfungen in viel zu langen Intervallen oder gar nicht mehr durchgeführt werden.

Prüfpflicht nach BetrSichV

Elektrische Anlagen sowie die darin vorhandenen elektrischen Betriebsmittel zählen gemäß §2 (1) BetrSichV zu den Arbeitsmitteln im Sinne der Betriebssicherheitsverordnung. Nach §3 (1) BetrSichV muss der Arbeitgeber für sämtliche Arbeitsmittel, also auch die elektrische Anlage und elektrische Betriebsmitteln oder eine elektrische Maschine, eine Gefährdungsbeurteilung nach § 5 des Arbeitsschutzgesetzes anfertigen und unter Berücksichtigung der Anhänge 1 bis 5, des § 7 der Gefahrstoffverordnung und der allgemeinen Grundsätze des § 4 des Arbeitsschutzgesetzes die notwendigen Maßnahmen für die sichere Bereitstellung und Benutzung der Arbeitsmittel zu ermitteln.

Dabei hat er insbesondere die Gefährdungen zu berücksichtigen, die mit der Benutzung des Arbeitsmittels selbst verbunden sind und die am Arbeitsplatz durch Wechselwirkungen der Arbeitsmittel untereinander oder mit Arbeitsstoffen oder der Arbeitsumgebung hervorgerufen werden. Der Arbeitgeber muss im Rahmen der Anfertigung der Gefährdungsbeurteilung nach § 3 (3) BetrSichV für Arbeitsmittel insbesondere Art, Umfang und Fristen erforderlicher Prüfungen ermitteln.

Ferner hat der Arbeitgeber die notwendigen Voraussetzungen zu ermitteln und festzulegen, welche die Personen erfüllen müssen, die von ihm mit der Prüfung oder Erprobung von Arbeitsmitteln zu beauftragen sind.

Bislang wurde diese Prüfpflicht durch die berufsgenossenschaftliche Vorschrift BGV A3  "Elektrische Anlagen und Betriebsmittel" abgedeckt. Nach § 5 BGV A3 hat der Unternehmer dafür zu sorgen, dass die elektrischen Anlagen und Betriebsmittel auf ihren ordnungsgemäßen Zustand geprüft werden

  • vor der ersten Inbetriebnahme und nach einer Änderung oder Instandsetzung vor der Wiederinbetriebnahme durch eine Elektrofachkraft oder unter Leitung und Aufsicht einer Elektrofachkraft und
  • in bestimmten Zeitabständen.

Abb. 4: BetrSichV (Auszug) (Quelle: VdS Schadenverhütung Verlag)

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Dabei sind die Fristen so zu bemessen, dass entstehende Mängel, mit denen gerechnet werden muss, rechtzeitig festgestellt werden.


Dipl.-Ing. Holger Bluhm, VdS-anerkannter Sachverständiger zum Prüfen elektrischer Anlagen

Veröffentlicht:
2009-10-14

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