Prüfung
Ist eine Erstprüfung ortsveränderlicher elektrischer Arbeitsmittel im Unternehmen erforderlich?
Gemäß der Betriebssicherheitsverordnung § 4 Absatz 1 ist der Arbeitgeber/Betreiber für die sichere Bereitstellung und Benutzung aller elektrischen Arbeitsmittel verantwortlich. So hat er nach Betriebssicherheitsverordnung § 10 Absatz 1 sicherzustellen, dass Arbeitsmittel nach Montage und vor erster Inbetriebnahme geprüft werden.
Arbeitsmittel müssen nach jeder Montage auf einer neuen Baustelle geprüft werden
Die Betriebssicherheitsverordnung, § 4 Anforderungen an die Bereitstellung und Benutzung der Arbeitsmittel, besagt:
(1) Der Arbeitgeber hat die nach den allgemeinen Grundsätzen des § 4 des Arbeitsschutzgesetzes erforderlichen Maßnahmen zu treffen, damit den Beschäftigten nur Arbeitsmittel bereitgestellt werden, die für die am Arbeitsplatz gegebenen Bedingungen geeignet sind und bei deren bestimmungsgemäßer Benutzung Sicherheit und Gesundheitsschutz gewährleistet ist. Wenn es nicht möglich ist, demgemäß Sicherheit und Gesundheitsschutz der Beschäftigten in vollem Umfang zu gewährleisten, hat der Arbeitgeber geeignete Maßnahmen zu treffen, um eine Gefährdung so gering wie möglich zu halten. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für die Montage von Arbeitsmitteln, deren Sicherheit vom Zusammenbau abhängt.
§ 10 Prüfung der Arbeitsmittel
(1) Der Arbeitgeber hat sicherzustellen, dass Arbeitsmittel, deren Sicherheit von den Montagebedingungen abhängt, nach der Montage und vor der ersten Inbetriebnahme sowie nach jeder Montage auf einer neuen Baustelle oder an einem neuen Standort geprüft werden. Die Prüfung hat den Zweck, sich von der ordnungsgemäßen Montage und der sicheren Funktion dieser Arbeitsmittel zu überzeugen. Die Prüfung darf nur von hierzu befähigten Personen durchgeführt werden (Betriebssicherheitsverordnung § 2.7 zzgl. der Technischen Regel für Betriebssicherheit TRBS 1203 Neufassung Ausgabe: März 2010 GMBl. Nr. 29 vom 12. Mai 2010 S. 627).
Vorsicht:
Ein CE / GS oder TÜV-Zeichen auf den Arbeitsmitteln entlastet den Arbeitgeber / Betreiber in keiner Weise gegenüber den Forderungen aus der Betriebssicherheitsverordnung. Deutlich wird dies in der DGUV-I 5190. …die am Arbeitsmittel angebrachte CE Kennzeichnung ersetzt nicht die Prüfung vor erster Inbetriebnahme. Hiermit dokumentiert und erklärt der Hersteller in eigener Verantwortung, dass das Produkt den grundlegenden Anforderungen der relevanten EG-Richtlinien entspricht.
Diese Kennzeichnung ist kein Prüfzeichen für Sicherheit und Qualität. Sie ermöglicht das Inverkehrbringen des Produktes im europäischen Binnenmarkt. Im § 5 Abs. 4 der Durchführungsanweisung der BGV A3 kommt diese Thematik ebenfalls zum Tragen. Nur hier war die Aussage eine andere. Durch die BetrSichV und die dort enthaltene Forderung im § 4 kann die in der Durchführungsanweisung getätigte Aussage so nicht mehr bestehen bleiben. Die Revidierung dieser Aussage findet man in der neuen DGUV-I 5190, die ja schon zitiert wurde.
§ 5 Abs. 4
(1) Die Bestätigung des Herstellers oder Errichters bezieht sich auf betriebsfertig installierte oder angeschlossene Anlagen, Betriebsmittel und Ausrüstungen. Sie kann in der Regel nur vom Errichter abgegeben werden, da nur er die für den sicheren Einsatz der Anlage maßgebenden Umgebungs- und Einsatzbedingungen kennt. Zu unterscheiden von der hier geforderten Bestätigung ist die Lieferbestätigung des Herstellers oder Lieferers bei der Lieferung von anschlussfertigen elektrischen Betriebsmitteln.
Für diese Lieferbestätigung reicht es aus, wenn der Hersteller oder Lieferer auf Verlangen nachweist, dass der gelieferte Gegenstand den Verordnungen zum Geräte- und Produktsicherheitsgesetz entspricht, z.B. durch eine Konformitätserklärung, in der die Einhaltung der einschlägigen elektrotechnischen Regeln bestätigt wird.
Abb. 1: Handelsübliche Steckdosenleiste
Abb. 2: Was das Herz begehrt
Organisation der Prüfungen
Die in der BetrSichV geforderte Prüfung elektrischer Arbeitsmittel vor erster Inbetriebnahme darf nur von einer hierfür befähigten Person nach TRBS 1203 durchgeführt werden. Neben dem Vorhandensein der Prüfgrundlage (z.B. DIN VDE 0701-0702) und geeigneten Messgeräten, sowie einer Software für die Verwaltung und der rechtssicheren Dokumentation muss für das Arbeitsmittel eine schriftliche Gefährdungsbeurteilung gemäß BetrSichV § 3 durchgeführt werden.
Aus dieser Prüffristenermittlung müssen die Prüfart, Prüffrist und der Prüfumfang hervorgehen. Jedoch bekommen wir hier die Freiheit, die Prüfintervalle und den Umfang einer Prüfung selbst festzulegen. Orientieren kann man sich hierbei weiterhin an der Tabelle 1B aus der Durchführungsanweisung der BGV A3 § 5. Anhand einer Gefährdungsbeurteilung muss dies jedoch immer untermauert werden und in schriftlicher Form erfolgen. Außerdem muss die Gefährdungsbeurteilung nachvollziehbar, transparent und wiederholbar für Außenstehende (z.B. einen Richter) sein.
Durchführung erforderlicher Prüfungen
Um die elektrische Sicherheit nachzuweisen und gleichzeitig eine Dokumentation inklusive einer Inventarisierung sicherzustellen, ist also eine Erstprüfung unabdingbar und sogar rechtlich gefordert. In den meisten Fällen reicht es allerdings nicht aus, das Arbeitsmittel nur einer Sichtprüfung zu unterziehen! Jedoch obliegt es der mit der Prüfung der Arbeitsmittel beauftragten befähigten Person, den genauen Prüfumfang festzulegen. Bekanntlich kommen die meisten Mängel bei einer sauberen Sichtprüfung zum Vorschein (hier sollte dokumentiert werden, was genau in Augenschein genommen worden ist. Nicht nur lapidar ein OK bei Sichtprüfung setzen).
Allerdings wäre es z.B. unverantwortlich, die in Bild 1 dargestellte Steckdosenleiste ohne genauere elektrische Prüfung in Betrieb zu nehmen. Würde hier das Arbeitsmittel die Sichtprüfung ohne weiteres bestehen, so birgt es doch seine Gefahren (siehe Bild 3).
Durch eine genaue elektrische Prüfung gemäß DIN VDE 0701-0702, würde die befähigte Person das Fehlen des Schutzleiters bemerken. Auch würde sie auf weitere Technische Mängel aufmerksam werden (z.B. Leiterquerschnitt ca. 0,25 mm²). Diese Mängel hätten nur durch eine Sichtprüfung nicht erkannt werden können und hätten unter Umständen zu einem Unfall mit dem Arbeitsmittel geführt.
Abb. 3: Geöffnete Steckdosenleiste
Weiterhin gilt es durch die befähigte Person festzustellen, ob das Arbeitsmittel für den bestimmten Einsatzbereich überhaupt geeignet ist. Leider kommt es allzu oft vor, dass die vom Einkauf beschafften elektrischen Arbeitsmittel nicht für den gewünschten Einsatzbereich (z.B. Ex-Bereich) geeignet sind.
Sollte das Arbeitsmittel Mängel aufweisen oder für das Einsatzgebiet nicht geeignet sein, ist dem Arbeitgeber / Betreiber dies schriftlich mitzuteilen. Das Arbeitsmittel ist nicht mit einer Prüfplakette zu versehen und darf nicht in Betrieb genommen oder zur Benutzung bereitgestellt werden.
Besonderheit
Eine elektrische Erstprüfung kann unter Umständen entfallen, wenn der befähigten Person ein Prüfprotokoll des Herstellers vorliegt. Aus dem Prüfprotokoll sollte hervorgehen, nach welchen Normen und Richtlinien das Arbeitsmittel geprüft wurde und zu welchem Ergebnis die Prüfung führte. Weiter sollte das Prüfprotokoll dem Arbeitsmittel zugeordnet werden können. In solch einem Fall genügt es, eine Sichtprüfung am Arbeitsmittel durchzuführen, um eventuelle Transportschäden zu erkennen.
Hier ist also komplett die befähige Person gefordert. Sie muss ein ganzheitliches Prüfkonzept erstellen. Am besten erarbeitet sie eine Verfahrensanweisung zur “Erstprüfung elektrischer Arbeitsmittel“ mit dem Arbeitgeber / Betreiber und der Fachkraft für Arbeitssicherheit. Weiterhin sollte frühzeitig der Einkäufer mit ins Boot geholt werden. Eine erarbeitete Liste mit freigegebenen Arbeitsmitteln (siehe Beispieltabelle) wäre ein probartes Mittel.
Tab. 1: Freigabeliste / Bestellliste elektrischer Arbeitsmittel
Fazit:
Nur durch eine saubere Erstprüfung, die ordnungsgemäß dokumentiert wird oder einem aussagekräftigen Prüfprotokoll des Herstellers, dem eine Sichtprüfung folgt, ist der sichere Betrieb der Geräte gewährleistet. Und der Forderung der BetrSichV vollumfänglich Rechnung getragen.
Stefan Euler und Richard Lauer, Team MEBEDO Akademie


