Recht und Praxis
Gibt es eine Pflicht zur Erstprüfung von elektrischen Arbeitsmitteln?
In letzter Zeit wurde das Pro und Contra über die Erstprüfung lebhaft diskutiert. Es existieren verschiedene Meinungen und jeder interpretiert die Frage nach seinem Geschmack. Das ist allerdings nur akademisches Geplänkel, das zu keinem Ziel führt. Aus meiner Erfahrung als Gerichtssachverständiger steht fest: Das letzte Wort hat das Gericht.
Stefan Euler zum Thema "Erstprüfung"
Und: Gerichte denken anders, als wir es mit unserem Technikersachverstand wahr haben wollen! Dieser Beitrag dient dazu, unsere Rechtsprechung und die Juristen besser zu verstehen. Zu unserem eigenen Schutz!
Allgemeine Grundlage ist, dass wir bei einem maßgeblichen Problemfall sowohl unser „Tun“ als auch unser „Nichtstun“ vor Gericht verantworten müssen. Vorsicht, auch das „Nichtstun“ kann laut Strafgesetzbuch (StGB) gemäß §13 „Unterlassungsdelikt“ bestraft werden.
Doch bemühen wir zuerst das Arbeitsschutzgesetzt (ArbSchG), das in der Wertigkeit über der BGV A3, BetrSichV und sonstiger TRBS´n angesiedelt ist.
Hier ist zu lesen:
|
ArbSchG § 4: Allgemeine Grundsätze Der Arbeitgeber hat bei Maßnahmen des Arbeitsschutzes von folgenden allgemeinen Grundsätzen auszugehen:
|
Fazit: Der Betreiber darf nur sichere Arbeitsmittel zu Verfügung stellen. Und allgemeiner Stand der Erkenntnis heute ist, dass das CE-Zeichen, wie auch das oft gefälschte GS-Zeichen, leider kein Hinweise mehr auf Sicherheit sind. Dass die BG sich in der BGV A3 auf das Vorhandensein von Prüfzeichen stützt, kommt noch aus den guten alten Zeiten, als das CE- und GS-Zeichen etwas wert waren und nicht permanent gefälscht wurden.
Hier ein Praxisbeispiel, das jeder Elektriker und jeder Einkäufer nachvollziehen kann: Man gehe in ein Geschäft und kaufe einen kostengünstige Dreifachsteckdose. Natürlich kaufen wir nur Dreifachsteckdosen für die Schutzklasse I, denn man will ja zur selbigen Schutzklasse gehörige Arbeitsmittel hier einstecken. Das Ganze sogar mit einem sehr nützlichen Ein- und Ausschalter, denn als ökologisch veranlagter Mensch möchte man ja Strom sparen. Prima und das ganze kostet nur 99 Cent!
Bild 1: Dreifachsteckdose - Schutzklasse I?
Bild 2: Prüfzeichen - nicht unbedingt ein Zeichen für Qualität
Als ordnungsliebender und verantwortungsbewusster Elektriker nimmt man natürlich nur Produkte, die ein oder mehrere Prüfzeichen haben. Hier hat scheinbar der TÜV Rheinland ein Siegel hinterlassen und es gibt ein CE- und GS- Zeichen, von wem auch immer. Die Sicherheit ist also gewährleistet und unser Gewissen beruhigt. Also alles bestens? Machen wir die Probe auf das Exempel und öffnen diese Steckdose.
Bild 3: So kann die bestürzende Wahrheit hinter den angeblichen Prüfzeichen aussehen
Erschrecken auf der ganzen Linie! Das ist also doch keine Schutzklasse I Dreifachsteckdose, sondern nur eine für die Schutzklasse II. Also Irreführung des Kunden? Betrug?
Nein, denn auf der Verpackung wurde nichts versprochen, es sah eben nur so aus!
Sehen wir uns mal die Kabel und die Lötstellen an. Der einzelne Litzendurchmesser ist ca. 0,2 mm, also eine Art Klingeldraht. Da Metall heutzutage teuer ist, geht der Hersteller wohl schonend mit den Ressourcen um. Nur, die Physik lässt sich darauf nicht ein:
Ein Bekannter von mir, der beim Vertrieb des größten deutschen Messgeräteherstellers tätig ist und demzufolge kundig der Gefahren des elektrischen Stromes, hat eine ähnliche Steckdose testen lassen. Gemäß Aufdruck ist sie für bis zu 3500 Watt zugelassen. Also floss ein entsprechender Strom durch die Dreifachsteckdose. Das ging auch 70 Sekunden gut, dann musste der vorsorglich bereitgestellte Feuerlöscher den Brand löschen.
Bitte nicht nachahmen, denn solche billigen Steckdosen brennen erstaunlich gut und schnell, obwohl sie es eigentlich nicht sollten!
Dass der Ein-/Ausschalter sich nach dem Ausschalten manchmal von selbst wieder eingeschaltet hat, sei am Rande noch bemerkt. Ebenso die fragwürdige Qualität der Metallteile.
Wir haben das nicht nur mit einer billigen Dreifachsteckdose versucht, sondern auch andere Billigmarken getestet. Mit ähnlichen Resultaten, also ist das scheinbar Stand der Technik? Der Markt wird überschwemmt mit hochgefährlichem Müll. Und die EU sieht tatenlos zu und unser Gesetzgeber lässt uns alleine.
Also wie den Selbstschutz organisieren? Eine elektrische Bürgerwehr? Brauchen wir aber nicht, wenn wir das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) weiter lesen:
|
ArbSchG § 5: Beurteilung der Arbeitsbedingungen (1) Der Arbeitgeber hat durch eine Beurteilung der für die Beschäftigten mit ihrer Arbeit verbundenen Gefährdung zu ermitteln, welche Maßnahmen des Arbeitsschutzes erforderlich sind. |
Demnach müssen wir uns über die Gefahren, die auch von neu angeschafften Arbeitsmitteln ausgehen, Gedanken machen. Hier hilft uns keine Konformitätserklärung! Das wurde ja soeben bewiesen. Aber können wir den Hersteller verklagen, wenn in unserem Unternehmen ein Sach- oder gar Personenschaden aufgrund solcher Schlamperei passiert?
Sehen wir in der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) nach:
|
BetrSichV §2 Begriffsbestimmungen (2) Bereitstellung im Sinne dieser Verordnung umfasst alle Maßnahmen, die der Arbeitgeber zu treffen hat, damit den Beschäftigten nur der Verordnung entsprechende Arbeitsmittel zur Verfügung gestellt werden können. Bereitstellung im Sinne von Satz 1 umfasst auch Montagearbeiten wie den Zusammenbau eines Arbeitsmittels einschließlich der für die sichere Benutzung erforderlichen Installationsarbeiten. |
Dieser Artikel besagt, dass wir unseren Beschäftigten nur sichere Arbeitsmittel zu Verfügung stellen dürfen. Aber wir haften dafür und nicht der Hersteller von ortsveränderlichen Arbeitsmitteln! Das ist zwar für uns nicht einfach einsehbar, aber trotzdem laufende Rechtsprechung.
Weiterhin besagt die Betriebssicherheitsverordnung:
|
BetrSichV §3 Gefährdungsbeurteilung (1) Der Arbeitgeber hat bei der Gefährdungsbeurteilung nach § 5 des Arbeitsschutzgesetzes unter Berücksichtigung der Anhänge 1 bis 5, des § 7 der Gefahrstoffverordnung und der allgemeinen Grundsätze des § 4 des Arbeitsschutzgesetzes die notwendigen Maßnahmen für die sichere Bereitstellung und Benutzung der Arbeitsmittel zu ermitteln. Dabei hat er insbesondere die Gefährdungen zu berücksichtigen, die mit der Benutzung des Arbeitsmittels selbst verbunden sind und die am Arbeitsplatz durch Wechselwirkungen der Arbeitsmittel untereinander oder mit Arbeitsstoffen oder der Arbeitsumgebung hervorgerufen werden. |
Interessant! Wie sollen wir uns Gedanken über die Gefahren die von den neuen Arbeitsmitteln ausgehen machen, wenn wir sie vor Inbetriebnahme nicht mal ansehen? Also nicht mal eine Sichtprüfung machen? Schließlich können auch Transportschäden auftreten? Und weiß der Hersteller einer Bohrmaschine, dass wir diese im Ex-Bereich einsetzen wollen? Oder weiß das auch unser Einkäufer? Und wie sollen wir Art, Umfang und Frist der Wiederholungsprüfungen festlegen, wenn wir die neu angeschafften Geräte nicht mal ansehen?
Und zudem, eine Erstprüfung hat den Vorteil, dass sogleich eine Inventarisierung stattgefunden hat. Und die braucht man doch sowieso!
Schlussfolgerungen:
- Wer sich als Unternehmen vor Gericht auf das Vorhandensein eines CE- Zeichen oder auf das GS-Zeichen beruft, wird vom Richter erfahren müssen, dass das Prinzip des deutschen Arbeitschutzes und damit der staatlichen Rechtsprechung nicht verstanden wurde. Denn: Wir dürfen nur sichere Arbeitsmittel in Betrieb nehmen. Wie wir das machen, ist unser Problem.
- Es gibt keinen ausdrücklichen Zwang für eine Erstprüfung bei den ortsveränderlichen Arbeitsmitteln.
- Es gibt allerdings auch keine bekannte Methode, die innerbetriebliche Sicherheit darzustellen ohne eine solche Erstprüfung, wer auch immer sie macht.
- Der Spruch „Wer schreibt, der bleibt“ hat vor Gericht extreme Wichtigkeit. Also dokumentieren!
Eine Erstprüfung der ortsveränderlichen Arbeitsmittel muss man als Sorgfaltspflicht an sich selber sehen, um sich und die Kollegen vor rechtlichen Problemen zu schützen.
Autor: Stefan Euler
Herr Euler ist BDSH geprüfter Sachverständiger für das Prüfen elektrischer Arbeitsmittel
Mehr Artikel zum Thema Ex-Schutz.


