Prüffristenermittlung
Gefährdungsbeurteilung von Arbeitsmitteln
Ein Leser schrieb an die Redaktion von elektrofachkraft.de: "In unserem Unternehmen wird jährlich die Geräteprüfung nach BGV A3 durchgeführt. Teilweise, z.B. im Bürobereich, sehe ich nicht die Notwendigkeit, die EDV-Geräte jährlich zu prüfen. Kann hier die 2%-Regelung angewendet werden? Und welche Maximalprüffristen sind überhaupt bindend?“ Wir haben die Frage an unseren Experten Stefan Euler weitergegeben. Lesen Sie hier die Antwort unseres Experten.
Laut BGV A3 und BetrSichV müssen elektrische Anlagen und Betriebsmittel in bestimmten Zeitabständen geprüft werden
„BGV A3-Prüfung“ - dieses Schlagwort kennt jeder, der in einem Unternehmen elektrische Geräte einsetzt.
Eine bedeutend höhere rechtliche Gewichtung ist jedoch der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) beizumessen.
Dort wird generell vom Unternehmer verlangt, Arbeitsmittel (nicht nur elektrische) zu prüfen.
„Gut, dann ist es ein formeller Fehler und wir schreiben ab jetzt: Geprüft nach BetrSichV…“. Wenn es nur so einfach wäre!
Denn die BetrSichV verlangt in § 3, Abschnitt (3) eine Gefährdungsbeurteilung für Arbeitsmittel zur Ermittlung von Art, Umfang und Fristen erforderlicher Prüfungen. „… Ferner hat der Arbeitgeber die notwendigen Voraussetzungen zu ermitteln und festzulegen, welche die Personen erfüllen müssen, die von ihm mit der Prüfung oder Erprobung von Arbeitsmitteln zu beauftragen sind."
Mehr zum Thema: Gefährdungsbeurteilung, BetrSichV und BGV A3
Starre Prüffristen in der BGV A3
Die BGV A3 als autonome Rechtsnorm der Unfallversicherungsträger verlangt, elektrische Anlagen und Betriebsmittel in bestimmten Zeitabständen zu prüfen. Dabei sind die Fristen so zu bemessen, dass entstehende Mängel, mit denen gerechnet werden muss, rechtzeitig festgestellt werden können.
Man muss sich also Gedanken darüber machen, wann eine Wiederholungsprüfung sinnvoll erscheint. Glücklicherweise gibt es in der Durchführungsanweisung zur BGV A3 Tabellen für elektrische Anlagen und Betriebsmittel, die eine maximale Prüffrist vorgeben. Und da wir dazu neigen, stets den Weg des geringsten Widerstandes zu gehen, werden diese Prüffristen als starre Prüffristen einfach so übernommen.
Anmerkung Die bisherige Ermächtigungsgrundlage der Unfallversicherungsträger zum Erlass von Unfallverhütungsvorschriften ist durch das Inkrafttreten des Unfallversicherungsmodernisierungsgesetzes (UVMG) und der damit verbundenen Abänderung des 7. Sozialgesetzbuches §15 grundlegend neu geregelt worden. Gegenüber der bisherigen Regelung ergibt sich de facto eine Einschränkung der Rechtsbefugnis der Unfallversicherungsträger. Das Erlassen von UVVen als autonomes Recht darf von den UV-Trägern nur noch unter der Mitwirkung der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung e.V. (DGUV) erfolgen. Die Ablösung der BGV A3 durch gesetzlichesRegelwerk steht also unmittelbar bevor. Seit dem 12. November 2007 ist die Technische Regel Betriebssicherheit 2131 „Elektrische Gefährdungen“ veröffentlicht worden – und das weitgehend unbemerkt. Diese Technische Regel konkretisiert die BetrSichV und wird in naher Zukunft die BGV A3 komplett ersetzen.
Die BetrSichV gibt Unternehmern den Freiraum, Prüffristen eigenverantwortlich festzulegen
Der Gesetzgeber nimmt mit der BetrSichV bewusst Abstand von starren Prüffristen und gibt Unternehmern den Freiraum, Prüffristen eigenverantwortlich festzulegen.
Damit es hier nicht zu willkürlichen und nicht nachvollziehbaren Prüfintervallen kommt, müssen die zuständigen Betreiber Gefährdungen erfassen, die z.B. durch äußere Einflüsse auf die Arbeitsmittel zurückzuführen sind – und das schriftlich.
Wichtige Aspekte sind Wechselwirkungen von Arbeitsplatz, Arbeitsmittel und Arbeitsstoff, da sich durch diese Kombination gefährliche Zustände ergeben können. Da diese Wechselwirkungen in jedem Unternehmen unterschiedlich sind, kann anhand von starren Gefährdungs-Checklisten keine richtige, in sich schlüssige Gefährdungsbeurteilung erfolgen.
Eine Erweiterung von Gefährdungskatalogen mit eigenen Wechselwirkungen ist unumgänglich. Hier wird deutlich, wie eng die unterschiedlichen Forderungen nach Gefährdungsbeurteilungen zusammenhängen (siehe Abb. 1).
Abb. 1
Rechtssichere Prüffristenermittlung kann nur über Gefährdungsbeurteilung erfolgen
Es hat sich also einiges getan. Eine rechtssichere Prüffristenermittlung kann nur über die Gefährdungsbeurteilung erfolgen. Bevor mit den Prüfungen begonnen werden kann, sind zusätzlich neue Hürden entstanden, die zuerst genommen werden müssen. Denn – so hat die Realität gezeigt – wenn es zu einem Unfall kommt, haben die Gerichte mittlerweile die Gefährdungsbeurteilung verinnerlicht. So ist die erste Frage meist die nach Gefährdungsbeurteilungen und Unterweisungen. Gut, wenn man dann Etwas vorzeigen kann!
In Betrieben, in denen die BetrSichV schon länger Einzug gehalten hat, wurde im Nachhinein häufig festgestellt, dass der Gesetzgeber keine neue Hürde geschaffen hat. Dem Betreiber steht sogar sehr viel Freiraum und Einsparpotential durch flexible Prüfintervalle zur Verfügung.
Gefährdungsbeurteilung ist keine neue Wissenschaft
Die Gefährdungsbeurteilung soll auf gar keinen Fall eine neue Wissenschaft sein. Sie hilft vielmehr Gefahren zu erkennen, die zu Unfällen, Störungen und Ausfällen von Anlagen führen können. Hier ist sowohl fundiertes Fachwissen als auch der „gesunde Menschenverstand“ gefordert. Ist dieser eingeschaltet, läuft die Gefährdungsbeurteilung meistens schon im Kopf ab. Die Schwierigkeit besteht nur noch darin, das Ganze in eine schriftliche Form zu bringen.
Bei der Bewertung von Gefährdungen und des daraus resultierenden Prüfturnus sei der Rat gegeben, das Ganze für einen Außenstehenden transparent und nachvollziehbar zu gestalten.
Dynamische Gefährdungskataloge
Zur praktischen Umsetzung können dynamische Gefährdungskataloge kommen - ein Pool in dem bestehende Gefährdungspotentiale wie z.B. mechanische, elektrische, Brand – und Explosionsgefährdungen sowie Wechselwirkungen ständig durch eigens erkannte Risiken erweitert werden.
Ermittlung von Prüffristen
Bei der Ermittlung einer Prüffrist ist es durchaus sinnvoll, Gruppen von Arbeitsmitteln zu bilden und jeder Gruppe eine Gefährdungsbeurteilung zuzuordnen. Die Gruppen beinhalten dann Geräte, die den gleichen Gefährdungen und Beanspruchungen unterliegen.
Zur Erfassung von Gefährdungen dient der Gefährdungskatalog als Grundlage. Schritt für Schritt werden zutreffende Gefährdungen ausgewählt und gewichtet. Am besten geschieht das in einem Team aus Sicherheitsfachkraft, Benutzer und Prüfer der Arbeitsmittel. In der Praxis fällt diese Aufgabe leider oft nur der Sicherheitsfachkraft allein zu. Aber: Kennt die Sicherheitsfachkraft alle Gefährdungen, die berücksichtigt werden müssen? …wohl kaum!
Die Prüffrist resultiert letztendlich aus dem errechneten Mittel aller ausgewählten Gefährdungen. Hier können die maximalen Prüffristen der BGV A3 dann wieder als „Orientierungshilfe“ Einzug halten.
Eine praktische Software ist der Prüffristen-Manager der WEKA MEDIA GmbH & Co. KG und das „GEPI“ - Tool aus dem Hause Mebedo. Es beinhaltet vorbereitete Gefährdungskataloge, die beliebig bearbeitet, erweitert oder komplett erneuert werden können. Zusätzlich erleichtert die Software die Rechtssicherheit, in dem die Prüffrist durch eine fest hinterlegte Formel gemittelt wird.
Stefan Euler, Team MEBEDO Akademie
Herr Euler ist BDSH-geprüfter Sachverständiger.


