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Betriebssicherheitsverordnung und Arbeitsschutzgesetz

Gefährdungsbeurteilung für ortsfeste Niederspannungs-Schaltanlagen und Verteilersysteme

Die ortsfesten Niederspannungs-Schaltanlagen und Verteilersysteme gehören zu den prüfpflichtigen Anlagen und müssen somit auf der Grundlage der Betriebssicherheitsverordnung BetrSichV einer Gefährdungsbeurteilung unterzogen werden. Die BetrSichV regelt, wie der Einsatz sicherer Arbeitsmittel gewährleistet werden soll. Zusätzlich ist das Arbeitsschutzgesetz zu berücksichtigen, dieses ArbSchG ist arbeitsmittelorientiert, und damit fallen ortsfeste Niederspannungs-Schaltanlagen und Verteilersysteme auch unter dieses Gesetz. Als Elektrofachkraft müssen Sie beide Regelungen beispielsweise bei Anlagen-Beurteilungen einbeziehen.

Gefährdungsbeurteilung für ortsfeste Niederspannungs-Schaltanlagen und Verteilersysteme

Gefährdungsbeurteilung für ortsfeste Niederspannungs-Schaltanlagen und Verteilersysteme

Sowohl die Betriebssicherheitsverordnung BetrSichV als auch das Arbeitsschutzgesetz ArbSchG verlangen für ortsfeste Niederspannungs-Schaltanlagen und Verteilersysteme eine Gefährdungsbeurteilung.

Die Betriebssicherheitsverordnung regelt in §3 bis §11, wie der Einsatz sicherer Arbeitsmittel gewährleistet werden soll, ist also arbeitsmittelorientiert; hierzu gehören ortsfeste Niederspannungs-Schaltanlagen und Verteilersysteme.
Das Arbeitsschutzgesetz ArbSchG ist zusammen mit der Arbeitsstättenverordung ArbStättV in den verschiedenen Regelungen arbeitsplatzorientiert, d.h. der Arbeitsplatz steht im Vordergrund und damit u.a. das Arbeiten mit und an diesen Schaltanlagen und Verteilersystemen.
In der Gefährdungsbeurteilung werden beide Regelungen ausdrücklich erwähnt, die Elektrofachkraft hat somit in der Anlagen-Beurteilung beide Belange zu berücksichtigen.

Die Betriebssicherheitsverordnung BetrSichV verlangt in § 3, Abschnitt (3) zur Gefährdungsbeurteilung:
„Für Arbeitsmittel sind insbesondere Art, Umfang und Fristen erforderlicher Prüfungen zu ermitteln …“
„… Ferner hat der Arbeitgeber die notwendigen Voraussetzungen zu ermitteln und festzulegen, welche die Personen erfüllen müssen, die von ihm mit der Prüfung oder Erprobung von Arbeitsmitteln zu beauftragen sind“; hier also die für die Analyse, Beurteilung und Festlegung verantwortliche Elektrofachkraft.

Ziel ist die Analyse/Ermittlung und Beurteilung/Bewertung möglicher Gefährdungen und deren Ursachen, die zu Unfällen, Störungen und Ausfällen von Anlagen führen können. Nur wer die Gefährdungen in seinem Betrieb wirklich kennt, kann effektiv die richtigen Mittel einsetzen, um den Schutz seiner Beschäftigten und seines Betriebes zu gewährleisten und zu verbessern. Die Betrachtung erstreckt sich auf alle Stadien des betrieblichen Alltags; sie beginnt mit der Beschaffung und Errichtung von Schaltanlagen und Verteilersystemen und setzt sich fort über die Erstprüfung, die erste Inbetriebnahme und zugehörende Unterweisung, bis hin zur laufenden Prüfung (Wiederholungsprüfung) oder auch eine Außerbetriebnahme.

Innerhalb der Gefährdungsbeurteilung müssen alle typischen Risiken erfasst werden, wie

  • Mechanische Gefährdungen wie ungeschützt bewegte Maschinenteile, gefährliche Oberflächen, bewegte Transportmittel, Stolperstellen usw.
  • Elektrische Gefährdungen wie Körperdurchströmungen, elektrischer Schlag, Lichtbogen-Zündungen durch Alterung  der Isolationseigenschaften u.w.
  • Brand- und Explosionsgefährdungen
  • Physikalische Einwirkungen durch Elektromagnetische Felder (Transformatoren etc.).


Gerade die durch Elektrizität direkt (u. a. gefährliche elektrische Durchströmung des menschlichen Körpers, Störlichtbogen etc.) oder indirekt entstehenden Gefährdungen (hohe Temperaturen, Feuchtigkeit, Staub etc., mechanische Kräfte, Vibration u.w.) müssen durch in den Sicherheitsbestimmungen festgelegte und erforderliche Schutzmaßnahmen analysiert und beurteilt werden.
Bei Nichtbeachtung einer Gefährdungsbeurteilung ist oftmals ein Ausfall der Schaltanlage  vorprogrammiert.

Bild1
Abb. 1: Schaden durch Feuchtigkeit und Überlastung in einem ortsfesten Stromverteiler

Auch das „Arbeiten unter Spannung“ (AuS) wird in der Bestimmung DIN VDE 0105 Teil 100 in Abschnitt 6.3 besonders berücksichtigt.
Gerade dieses Thema wird in den nächsten Jahren an Bedeutung gewinnen durch die Notwendigkeit, eine weitgehend unterbrechungsfreie Energieversorgung rund um die Uhr sicherzustellen. Daraus folgt, dass bei Arbeiten an elektrischen Anlagen wann immer möglich auf die Freischaltung verzichtet werden muss.

Die analysierten Gefahren werden bewertet und in der Gefährdungsbeurteilung tabellarisch zusammengetragen. Diese formulargestützte Gefährdungsbeurteilung gemäß Betriebssicherheitsverordnung  § 3 dient der Festlegung und Bestimmung des Prüftermins für elektrische Arbeitsmittel (Prüffristenermittlung); ein vergleichbares Formular finden Sie im Anhang.
Eine noch bessere Möglichkeit bietet die vom Nutzer dynamisch anpassbare GEPI - Software aus dem Hause Mebedo in Koblenz; die Abbildungen 2 und 3 zeigen einige Screen-Shots dieser Anwendungs-Software.

Eine rechtssichere Prüffristenermittlung kann nur über die Gefährdungsbeurteilung erfolgen.
Zur Gefährdungsbeurteilung von ortsfesten Niederspannungs-Schaltanlagen und Verteilersystemen und daraus abzuleitenden Prüffristenermittlung müssen die äußeren Gefahren, die auf das Arbeitsmittel wirken und deren Funktionssicherheit beeinträchtigen, analysiert werden.

Dabei sind u.a. die folgenden 9 Fragen zu beantworten:

Frage 1: Ist die Schaltanlage für den Einsatzbereich und Einsatzzweck geeignet?
Die Elektrofachkraft (befähigte Person nach TRBS 1203 Teil 3) muss mit seiner Erfahrung entscheiden, wie sich die Einsatzbedingungen auf die gesamte elektrische Anlage auswirken.

Frage 2: Verfügt die Schaltanlage, das einzelne eingesetzte Schaltgerät über ein Typenschild?
Beim Einsatz der eingesetzten Betriebsmittel müssen die Herstellerangaben beachtet werden, damit kein falscher Einsatz die Funktion der Gesamtanlage beeinträchtigt. Dazu gehört, dass die Unterlagen über die einzelne Schaltanlage und zugehörende Schaltgeräte verfügbar und die Typenschilder lesbar sind!

Frage 3: Gibt es eine CE-Kennzeichnung für alle Schaltgeräte (ab Baujahr 1995)?
Pflicht der CE-Kennzeichnung gemäß EU-Niederspannungsrichtlinie 73/23/EWG und neu ab 12. Dezember 2006: 2006/95/EG. Es dürfen keine Betriebsmittel ohne CE-Kennzeichnung betrieben werden!

Frage 4: Sind die Beschäftigten im Umgang mit der Schaltanlage unterwiesen worden (Schulung)?
Gemäß §12 ArbSchG dürfen keine Arbeitnehmer ohne Schulung arbeiten. Die Gefährdung durch nicht geschulte Arbeitnehmer ist gerade im Bereich elektrischer Anlagen sehr hoch!

Frage 5: Werden die 5 Sicherheitsregeln beachtet, hier

  •   Freischalten
  •   Gegen Wiedereinschalten sichern
  •   Spannungsfreiheit feststellen
  •   Erden und Kurzschließen
  •   Benachbarte, unter Spannung stehende Teile abschranken bzw. abdecken.

Frage 6: Erfolgt eine regelmäßige Prüfung der Schaltanlagen und Verteilersysteme?
Es dürfen keine Arbeitsmittel ohne Prüfungen betrieben werden!

Frage 7: Werden Fehlerstrom-Schutzeinrichtungen und NOT-AUS-Schalter regelmäßig auf ihre Funktion überprüft?

Frage 8: Entspricht die Schutzart der Anwendung?
Von außen einwirkende Einflüsse, klimatische Schwankungen oder Korrosion stellen Gefahren für das Arbeitsmittel dar! Für elektrische Betriebsmittel ist eine ständig einwirkende Feuchtigkeit (Kondenswasserbildung durch Temperaturschwankungen) ein hohes Gefahrenpotenzial!

Frage 9: Entsprechen selbst hergestellte elektrische Betriebsmittel / Geräte und Schaltanlagen den Beschaffensanforderungen der 1. Verordnung zum Geräte- und Produktsicherheitsgesetz?
Werden dazu die EG- bzw. NS-Richtlinie, zugehörende Normen und Bestimmungen sowie die daraus abzuleitende CE-Kennzeichnung und die entsprechende Typenschildangaben berücksichtigt?
 
Das mit dem Bestimmen eines Prüftermins beabsichtigte „rechtzeitige“ Erkennen „entstehender“ Mängel kann nicht durch das Anwenden von allgemein gültigen „Vorgaben“ erreicht werden. Je nach Zustand und der Beanspruchung der jeweiligen Anlage und seinen Betriebsmitteln können andere, von den Richtwerten mitunter erheblich abweichende Prüffristen erforderlich sein. Die zum Beispiel in den Durchführungsanweisungen zur BGV A3 angegebenen Prüffristen nach Tabelle 1A für Wiederholungsprüfungen sind lediglich Informationen, keinesfalls verbindliche Festlegungen für den Einzelfall.

Vom jeweiligen Prüfer (befähigten Person) ist bei der Prüfung einer Schaltanlage zu entscheiden, ob auffallende Besonderheiten eine Verkürzung der betrieblich festgelegten Prüffrist erfordern.
Nur die im Auftrag des Unternehmers (Betreiber, Arbeitgeber, Führungskraft) für das Prüfen verantwortliche Elektrofachkraft (befähigte Person) darf die Prüffristen festlegen. Sie unterliegt diesbezüglich keiner Weisung, auch nicht der des Unternehmers, es sei denn, dieser ist selbst verantwortliche Elektrofachkraft.

In der Gefährdungsbeurteilung legt er fest, wann, wie und womit zu prüfen ist; das bedeutet: Der Prüfer (befähigte Person) legt die zur Anwendung bestimmte Prüftechnologie fest!

Die Checkliste im Anhang zu diesem Beitrag oder auch die GEPI-Software aus dem Hause Mebedo (Abb. 2 und 3) können beim Bestimmen des Prüftermins für elektrische Arbeitsmittel helfen. Auch für ortsfeste Niederspannungs-Schaltanlagen und Verteilersysteme ist auf der Grundlage einer Bewertung des Zustands der Schaltanlage, der Beanspruchung während des Betriebs und der am Einsatzort auftretenden Gefährdung gemäß BetrSichV - § 3 eine solche Beurteilung aufzustellen. Die für die Ermittlung und Beurteilung des Zustands der Schaltanlage verantwortliche Elektrofachkraft sollte die ermittelten Beanspruchungen und Bedingungen zur Festlegung der Prüffristen in einer betrieblichen Anweisung zusammenfassen.

Eine aussagefähige Gefährdungsbeurteilung und die Aufstellung eines Gefährdungskataloges über den Zustand und die Beanspruchung der einzelnen Schaltanlage, die damit verbundene Gefährdung für den Anwender gerade bezüglich gefährlicher Körperströmungen und unkontrollierter Störlichtbogenzündungen sowie die daraus abzuleitende Ermittlung und Festlegung der Prüftermine / Prüfturnus ist unerlässlich.

Das rechtzeitige Prüfen und damit der Nachweis der Sicherheit der einzelnen Schaltanlage soll so gewährleistet werden, letztlich „um Schaden zu verhüten!“
Bild3

Abb.2: Gefährdungserfassung, Schritt 1 mit der GEPI-Software von Mebedo

Bild6

Abb. 3: Gefährdungserfassung, Schritt 2 mit der GEPI-Software von Mebedo

Nähere Informationen zu GEPI finden Sie unter www.mebedo.de

Autor: Dipl.-Ing. Hans J. Rübsam
Herr Rübsam ist beratender Ingenieur


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Veröffentlicht:
2008-11-27
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