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Schaltschränke

Fehlersuche an Schaltschränken elektrischer Maschinen und Anlagen (1)

Muss bei der Fehlersuche an Schaltschränken elektrischer Maschinen und Anlagen durch Absperrung oder mindestens durch entsprechende Schilder auf mögliche Gefahren hingewiesen werden? Die weitläufige Meinung sagt nein, aber was verlangen die Vorschriften?

Fehlersuche

Fehlersuche

Bei der elektrischen Fehlersuche beispielsweise an einer Werkzeugmaschine müssen am Schaltschrank, der sich auf der Rückseite der Maschine befindet, Messungen vorgenommen werden. Gelegentlich ist dabei auch ein Einsatz an der Vorderseite, am Bedienpult nötig. Während dieser Zeit steht der Schaltschrank unbeaufsichtigt offen.

Muss ich auf die bestehende Gefahr durch Absperrung oder mindestens durch entsprechende Schilder hinweisen? Ist die weitläufige Meinung richtig, dass das nicht notwendig ist - da alle angeblich wissen, dass nur elektrotechnisch unterwiesene Personen oder Elektrofachkräfte an die Schaltschränke dürfen? Antworten auf diese Fragen sind vor allem in der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) mit den zugehörigen Technischen Regeln für Betriebssicherheit (TRBS) zu finden.

Gemäß Anwendungsbereich der BetrSichV § 1 (1) ist die Verordnung bei der Bereitstellung von Arbeitsmitteln durch den Arbeitgeber sowie bei der Benutzung von Arbeitsmitteln durch Beschäftigte bei der Arbeit zu beachten. Laut Begriffsdefinitionen im § 2 (1) sind unter Arbeitsmitteln im Sinne der BetrSichV Werkzeuge, Geräte, Maschinen oder Anlagen zu verstehen.

In § 2 (3), der die Benutzung dieser Arbeitsmittel genauer definiert,  heißt es, dass das Benutzen dieser Arbeitsmittel im Sinne dieser Verordnung alle Maßnahmen erfasst, die Arbeitsmittel betreffen: beispielsweise Erprobung, Ingangsetzen, Stillsetzen, Gebrauch, Instandsetzung und Wartung, Prüfung, Sicherheitsmaßnahmen bei Betriebsstörung, Um- und Abbau und Transport. Daraus wird eindeutig ersichtlich, dass die Fehlersuche an einer Maschine ebenfalls unter den Anwendungsbereich der BetrSichV fällt.

Im § 4 (1) wird gefordert, dass der Arbeitgeber die nach den allgemeinen Grundsätzen des § 4 des Arbeitsschutzgesetzes erforderlichen Maßnahmen zu treffen hat, damit den Beschäftigten nur Arbeitsmittel bereitgestellt werden, die für die am Arbeitsplatz gegebenen Bedingungen geeignet sind und bei deren bestimmungsgemäßer Benutzung Sicherheit und Gesundheitsschutz gewährleistet werden. Ist es dem Arbeitgeber nicht möglich,  Sicherheit und Gesundheitsschutz der Beschäftigten in vollem Umfang zu gewährleisten, hat er geeignete Maßnahmen zu treffen, um eine Gefährdung so gering wie möglich zu halten.

Gefährdungsbeurteilung des Arbeitsplatzes

Daraus folgt, dass vom Arbeitgeber oder einer von ihm beauftragten Person für die vorgesehene Arbeit eine arbeitsplatzbezogene Gefährdungsbeurteilung durchgeführt werden muss. Dabei ist ein entscheidender Faktor die Ausführung der elektrotechnischen Ausrüstung der Maschine, genauer die Ausführung der Schaltgerätekombination (Schaltschrank).

Entspricht diese dem Stand der Technik, dann ist alles berührungssicher ausgeführt oder ist diese Schaltgerätekombination schon älteren Datums und ist nur für gelegentliches Handhaben - entsprechend der Nachrüstpflicht der BGV A3 Anhang 1.1 -  berührungsgeschützt ausgeführt. Im schlimmsten Fall wurde der zuvor genannten Nachrüstpflicht – diese war bis zum 31.12.1999 umzusetzen – nicht nachgekommen.

Abbildung 1

Abb. 1:    Fehlender Berührungsschutz

TRBS 2131 „Elektrische Gefährdung“

An dieser Stelle kommt die TRBS 2131 „Elektrische Gefährdung“ mit ihren beispielhaften Maßnahmen gegen die elektrischen Gefährdungen wie Körperdurchströmung oder Störlichtbogen zu Anwendung. Nur so kann die Vermutungswirkung in Anspruch genommen werden, dass die Vorschriften der BetrSichV eingehalten sind. Die Technischen Regeln für Betriebssicherheit geben den Stand der Technik, Arbeitsmedizin und Hygiene und sonstige gesicherte arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse für die Bereitstellung und Benutzung von Arbeitsmitteln wieder.

Ermittlung der Gefährdungen

In der TRBS 2131 heißt es, dass mit einer Gefährdung durch elektrischen Schlag oder Störlichtbogeneinwirkung zu rechnen ist, wenn aktive Teile berührt oder unterschiedliche Potentiale überbrückt werden können, oder bei einer Annäherung an aktive Teile die Isolationsfestigkeit unterschritten werden kann. Deshalb ist die zuvor beschriebe technische Ausführung der Schaltgerätekombination ein sehr wichtiger Aspekt bei der Ermittlung der Gefährdung.

Teil 2 des Artikels folgt in der kommenden Woche

Stefan Euler ist BDSH geprüfter Sachverständiger für das Prüfen von elektrischen Arbeitsmitteln

Michael Schäfer ist BDSH geprüfter Sachverständiger, Fachgebiet Elektrotechnik

Veröffentlicht:
2010-04-21

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