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Betriebliche Praxis

Ersatz von Wiederholungsprüfungen durch „Ständige Überwachung“

In einem Fertigungsbetrieb sind zwei Elektrofachkräfte beschäftigt, die mit der Installation von Maschinen und anderen Fertigungseinrichtungen befasst sind. Der Betriebsleiter steht auf dem Standpunkt, dass die gesamte elektrische Anlage des Betriebes als ständig überwacht im Sinne der Durchführungsanweisungen zu § 5 Abs. 1 Nr. 2 der Unfallverhütungsvorschrift „Elektrische Anlagen und Betriebsmittel“ gilt und daher auf Wiederholungsprüfungen verzichtet werden kann. Trifft diese Ansicht zu oder müssen die Anlagen doch in regelmäßigen Abständen systematisch durchgeprüft werden?

Ersatz von Wiederholungsprüfungen durch „Ständige Überwachung“

Ersatz von Wiederholungsprüfungen durch „Ständige Überwachung“

In Stromversorgungsunternehmen sowie auch in größeren Fertigungsbetrieben mit eigenen innerbetrieblichen Hoch- und Niederspannungsnetzen sind spezielle elektrotechnische Abteilungen ausschließlich damit befaßt, die Stromversorgung für den 24-Stunden-Betrieb sicherzustellen und die Funktionsfähigkeit der Betriebsmittel und Anlagen zu erhalten. Die Aufgabe einer solchen Fachabteilung besteht somit in erster Linie darin, in umfassender Form die Sicherheit und Zuverlässigkeit der Anlagen und Betriebsmittel auf Dauer zu gewährleisten.

Prüfungen der Anlagen und Betriebsmittel fallen somit in solchen Betrieben bei der Instandhaltung der Netze und in bestimmtem Umfang auch der Verbraucheranlagen im Rahmen der Gewährleistung und Optimierung der Versorgungssicherheit routinemäßig in das Aufgabengebiet und in den Zuständigkeitsbereich dieser Personengruppe. Aufzeichnungen über Fehler, deren Beseitigung und künftig evtl. notwendige Zusatzmaßnahmen werden auf Dauer dokumentiert und geben jederzeit auch eine Information über den sicherheitstechnischen Zustand der Anlagen und Betriebsmittel. Da diese Anlagen somit einer ständigen Überwachung unterliegen, die aktenkundig gemacht wird, ist in den Durchführungsanweisungen zu § 5 Abs. 1 Nr. 2 der BGV A3 (bisher BGV A2, ehemals VBG 4) die Aussage enthalten, daß auf weitere zusätzliche Wiederholungsprüfungen unter diesen Voraussetzungen verzichtet werden kann.

Dies schließt solche Betriebsmittel nicht ein, die einer ständigen Kontrolle der Elektroabteilung nicht unterliegen und letztlich auch nicht unterliegen können.

Ausdrücklich wird daher in den Durchführungsanweisungen darauf verwiesen, daß die ständige Überwachung nur bei Anlagen und Betriebsmitteln der Tabelle 1A der Durchführungsanweisung möglich ist. Unter Anderem werden Elektrohandwerkzeuge, Küchengeräte oder auch Büromaschinen in einem EVU oder in einem Fertigungsbetrieb mit eigener Elektroabteilung von einer systematischen Wiederholungsprüfung nicht ausgenommen werden können.

Die ständige Anwesenheit von Elektrofachkräften gibt allein keinen Anlaß zu der Annahme, daß nun auch alle nicht der Stromversorgung dienenden einzelnen Betriebsmittel in einem solchen Unternehmen von der Wiederholungsprüfung ausgenommen werden dürfen, weil ihr sicherer Zustand auf Dauer gewährleistet ist. Für diesen Bereich gelten somit die gleichen Bedingungen wie für alle anderen Betriebe ohne eigene Elektrofachkräfte.

Im übrigen definiert die Durchführungsanweisung den Begriff „ständige Überwachung“ als die Kombination von

  • kontinuierlicher Instandhaltung der Anlagen und Betriebsmittel
  • und den damit verbundenen messtechnischen Maßnahmen.
Quelle: "Die Elektrofachkraft in der betrieblichen Praxis"

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Veröffentlicht:
2008-07-30

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