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Erlaubnis erteilt?

Darf eine elektrotechnisch unterwiesene Person (EuP) ortsveränderliche elektrische Arbeitsmittel prüfen?

Nachdem sich in der Welt der Normen, Verordnungen und Vorschriften sehr viel getan hat besteht allerorts eine recht große Unsicherheit wer denn überhaupt noch ortsveränderliche elektrische Arbeitsmittel prüfen darf.

Darf eine elektrotechnisch unterwiesene Person (EuP) ortsveränderliche elektrische Arbeitsmittel prüfen?

Darf eine elektrotechnisch unterwiesene Person (EuP) ortsveränderliche elektrische Arbeitsmittel prüfen?

Anforderungen an das Prüfpersonal
Für eine sichere Durchführung der Prüfungen sowie der Beurteilung des ordnungsgemäßen Zustands des zu prüfenden Arbeitsmittels ist eine hohe Qualifikation des Prüfpersonals unerlässlich. In vielen Fällen sind neben der elektrischen Sicherheit auch andere Gefährdungen bei der Beurteilung durch die prüfende Person zu berücksichtigen.

Bei der Durchführung einer ordnungsgemäßen Prüfung ortsveränderlicher elektrischer Arbeitsmittel kann es auch zu einer Gefährdung des Prüfers und/oder der Prüfumgebung kommen. Der Prüfer muss so etwas erkennen und berücksichtigen sowie geeignete Schutzmaßnahmen treffen. Aus diesem Grund dürfen solche Prüfungen nur von hierzu befähigten Personen durchgeführt werden.
Der Unternehmer trägt nach Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) und Bürgerlichen Gesetzbuch (BG)  die Auswahlverantwortung für die Personen, die von ihm mit der Durchführung der wiederkehrenden Prüfungen zur Erhaltung des ordnungsgemäßen Zustandes der Arbeitsmittel beauftragt werden. Denn Arbeitsschutz ist eine primäre Unternehmerpflicht.

Zur erforderlichen Qualifikation der befähigten Person gehören also die Berufsausbildung, die Berufserfahrung und die zeitnahe berufliche Tätigkeit. Aus diesen Forderungen wird deutlich, dass der sicherheitstechnischen Beurteilung elektrischer Arbeitsmittel immer die Qualifikation einer Elektrofachkraft mit zeitnahem Einsatz im entsprechenden Tätigkeitsbereich und Kenntnis der aktuellen Normen, Verordnungen und Gesetze zugrunde liegen.

Die BG- Vorschrift BGV A3 und die Verkaufsprospekte vieler Messgerätehersteller verweisen immer auf einen automatisierten Messablauf mit eindeutiger Aussage (sogenannte rot/grün- Anzeige), mit dem auch eine elektrotechnisch unterwiesene Person (EuP)  diese Prüfung machen kann.
Text aus der Durchführungsanweisung zum §5 der BGV A3…Stehen für die Mess- und Prüfaufgaben geeignete Mess- und Prüfgeräte zur Verfügung, dürfen auch elektrotechnisch unterwiesene Personen unter Leitung und Aufsicht einer Elektrofachkraft prüfen…

Weiterhin: Leider wurde der letzten Passage unter Leitung und Aufsicht sehr häufig keine Rechnung getragen und z.B. der Hausmeister einer Schule auf ein 2 tägiges Seminar geschickt und danach komplett eigenverantwortlich mit der ordnungsgemäßen Prüfung ortsveränderlicher elektrischer Arbeitsmittel betraut.

Die eben beschriebene Vorgehensweise war und ist natürlich, wegen der fehlenden Leitung und Aufsichtsführung, nicht rechtskonform!
Zur Konkretisierung der Forderung aus dem §2 Abs.7 der BetrSichV ist die
TRBS 1203 Teil 3 (Elektrische Gefährdungen) im Sept. 2006 in Kraft getreten.

Folgende Anforderungen resultieren aus der TRBS 1203 Teil 3:

Berufsausbildung
Die befähigte Person für die Durchführung von Prüfungen zum Schutz vor elektrischen Gefährdungen muss:

  • eine elektrotechnische Berufsausbildung abgeschlossen haben oder
  • eine andere, für die vorgesehenen Prüfaufgaben, vergleichbare elektrotechnische Qualifikation nachweisen.


Der Arbeitgeber / Unternehmer hat zu prüfen:

  • ob die elektrotechnischen und die darüber hinaus notwendigen Kenntnisse ausreichen, um die durchzuführenden Arbeiten zu beurteilen und die entstehenden Gefahren zu erkennen

Und ganz wichtig:

  • Liegt ein Dokument vor, das die relevanten Inhalte der Qualifikation wiedergibt?


Berufserfahrungen
Die befähigte Person muss Erfahrungen im praktischen Umgang mit zu prüfenden Arbeitsmitteln während eines nachgewiesenen Zeitraumes gesammelt haben.
Die TRBS 1203 Teil 3 legt fest, dass eine mindestens einjährige Erfahrung bei der Errichtung, dem Zusammenbau oder der Instandhaltung von elektrischen Arbeitsmitteln und/oder Anlagen notwendig ist, um die befähigte Person in die Problematik der Prüfung von elektrischen Arbeitsmitteln einzuarbeiten.
Während der praktischen Tätigkeit muss die befähigte Person Erfahrungen gesammelt haben:

  • mit intakten elektrischen Arbeitsmitteln (Aufbau, bestimmungsgemäßer Betrieb, möglicher Fehlgebrauch, Prüfumfang, Prüfablauf),
  • mit diesen Arbeitsmitteln in Störungs- und Instandsetzungssituationen und
  • bei der Durchführung wiederkehrender oder vergleichbarer Prüfungen sowie bei ihrer Bewertung.


Zeitnahe berufliche Tätigkeit
Die befähigte Person muss eine zeitnahe berufliche Tätigkeit entsprechend der Prüfaufgabe ausgeübt haben. Das bedeutet, dass die Berufserfahrungen praktisch und aktuell sein müssen.
Sie muss über die für die vorgesehenen Prüfaufgaben im Einzelnen erforderlichen Kenntnisse der Elektrotechnik sowie der relevanten technischen Regeln verfügen.
Außerdem muss die befähigte Person eine für elektrische Gefährdungen angemessene Weiterbildung betreiben, um die vorhandenen Kenntnisse zu aktualisieren. Die Weiterbildung kann z. B. durch Teilnahme an Schulungen oder an einem einschlägigen Erfahrungsaustausch erfolgen.
An dieser Stelle gibt die TRBS dem Arbeitgeber eine recht große Freiheit bei der Auswahl der erforderlichen Weiterbildungsmaßnahmen.

Wichtig ist das bei einem möglichen Unfall klar und deutlich die erforderliche Befähigung des Prüfers belegbar ist.

Durch die geforderte Weiterbildung ist fast ausgeschlossen (Ausnahme Selbststudium…), dass eine Person, die zwar einen Gesellen/Facharbeiterbrief besitzt, aber über keinerlei fachliche Weiterbildung verfügt,  eine befähigte Person im Sinne der TRBS 1203 Teil 3 darstellt.

Durch die geforderte

Eine elektrotechnisch unterwiesene Person besitzt natürlich auch nicht die geforderte Befähigung nach TRBS 1203 Teil 3.

Schlussfolgerung:
Die vorstehend genannten Personenkreise dürfen nur unter der Leitung und Aufsicht einer befähigten Person (Anforderung siehe TRBS 1203 Teil 3) für das Prüfen ortsveränderlicher elektrischer Arbeitsmittel eingesetzt werden.
Die Befähigte Person muss die zur Anwendung kommende Prüftechnologie vorgeben und ist für die Auswertung der Prüfergebnisse verantwortlich.
Das heißt es müssen sogenannte Prüfteams gebildet werden.

Das ist auch gut so. Wer nicht nur Plaketten auf seinen elektrischen Arbeitsmitteln haben will, um damit glaubt eine lästige Pflichtmaßnahme abhaken zu können, sondern sicherstellen will, dass den Beschäftigten nur elektrische Arbeitsmittel zur Verfügung stehen bei denen Sicherheit und Gesundheitsschutz gewährleistet sind, der muss die Prüfung vor elektrischen Gefährdungen zwingend von einer für diese Aufgabe befähigten Person oder unter deren Leitung und Aufsicht durchführen lassen.

Wer die Sicherheit von elektrischen Geräten prüft, muss nicht nur die Messtechnik beherrschen und die Grenzwerte kennen, er muss vor allem die Messwerte interpretieren können. Ein noch nicht erreichter Grenzwert (also grün) kann aber durchaus bedeuten, dass das Gerät nicht in Ordnung ist, da der Messwert ein Vielfaches des angemessenen Wertes beträgt und auf eine schleichende Verschlechterung hinweist.

Der automatisierte messtechnische Ablauf wertet jedoch i.O. also grün. Diese Entscheidung muss jedoch der Prüfer treffen, ob die gemessenen Werte zu einem ordnungsgemäßen Zustand des Prüflings passen. Das kann keine auf die Schnelle angelernte Kraft, das kann nur eine für diese Aufgabe besonders befähigte Person sein. Sie muss neben einer fundierten Grundausbildung in der Elektrotechnik für diese Prüfungen besonders geschult und die relevanten elektrotechnischen Regeln und Vorschriften sehr gut kennen und zur Anwendung bringen. Auch muss sie ständig auf den neusten Stand der Normen, Verordnungen und Gesetze sein.

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Autor: Stefan Euler
Herr Euler ist BDSH geprüfter Sachverständiger für das Prüfen elektrischer Arbeitsmittel


Veröffentlicht:
2009-02-18

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