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Prüfumfang

Auf diese Vorgaben kann sich die Elektrofachkraft beim Prüfen stützen

Kein Regelwerk kann alles regeln. Auch das der Elektrotechnik nicht. Das gilt insbesondere für die Prüfungen der Betriebsmittel. Die verschiedenen Vorgaben – etwa die BGV A3 sowie die Bestimmung DIN VDE 0105 Teil 100 – reichen hier jedoch oft nicht aus. Weitere Vorgaben müssen beachtet werden.

Auf diese Vorgaben kann sich die Elektrofachkraft beim Prüfen stützen

Auf diese Vorgaben kann sich die Elektrofachkraft beim Prüfen stützen

Zur Vermeidung von Personen- und Sachschäden sind regelmäßige Prüfungen für gewerblich genutzte elektrische Anlagen vorgeschrieben. Der Betreiber/Unternehmer muss beweisen, dass er einen durch den elektrischen Strom verursachten Unfall nicht verschuldet hat. Als Nachweis gilt eine regelmäßige Prüfung der ortsfesten elektrischen Anlagen einschließlich zugehörender Betriebsmittel.

Im gewerblichen bzw. industriellen Bereich sind diese Wiederholungsprüfungen schon lange gesetzlich vorgeschrieben durch

  • Betriebssicherheitsverordnung BetrSichV (10.2002)
    • Technische Regel für Betriebssicherheit TRBS 2131 Elektrische Gefährdung und deren Bewertung
    • TRBS 1203 Teil 3: Anforderungen an die befähigte Person
  • Unfallverhütungsvorschriften BGV A3 vom Januar 2005
  • Betreiber-Bestimmung DIN VDE 0105 Teil 100 – Betrieb elektrischer Anlagen bis 1.000 V.

Verstöße gegen die BetrSichV können strafrechtliche Konsequenzen haben, wogegen sich eine Nichtbeachtung der UVV, BGV A3 und der DIN VDE 0105 Teil 100 versicherungsrechtlich auswirken wird. Darüber hinaus ergeben sich in Abhängigkeit von der Art der Anlage und der Art/Nutzung der Bauten, zusätzliche gesetzliche Vorgaben, wie das Geräte- und Produktsicherheitsgesetz (GPSG), die Bauordnungen der Länder/Musterbauordnung 2002 und Sicherheitsvorschriften des VdS. Ziel, Zweck und Umfang der Wiederholungsprüfungen ergeben sich aus den vorgegebenen Durchführungsbestimmungen; diese geben Hinweise, wie die Schutzziele konkret zu verwirklichen sind (Bestimmung DIN VDE 0105 Teil 100 Abschnitt 5.3.3.1, Unfallverhütungsvorschrift BGV A3 § 5, Abschnitt1).

Die Durchführungsanweisung zur BGV A3

Die Prüffristen der Wiederholungsprüfungen sind nach der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) anhand einer "Gefährdungsbeurteilung" zu ermitteln, bei der die Einflussfaktoren wie

  • die Widerstandsfähigkeit des Arbeitsmittels (elektrische Anlageoder Betriebsmittel),
  • die am Einsatzort vorhandenen Beanspruchungen (Erschütterungen, Wärme, Kälte usw.),
  • die möglicherweise entstehenden Gefährdungen (Wahrscheinlichkeit und Schwere der Folgen)

richtig zu bestimmen und dafür erforderliche Schutzmaßnahmen zu bewerten und festzulegen sind. Die Tabelle 1A der Durchführungsanweisung zur BGV A3 gibt Anhaltspunkte für die Prüffristen.

Prüffristen in Betriebsanweisung zusammenfassen

Um den Vorgaben gerecht zu werden, muss der verantwortliche Prüfer die Wirksamkeit aller in der VDE 0100 und ggfls. weiteren Bestimmungen aufgeführten Schutzmaßnahmen in vollem Umfang nachweisen, wenn er im Prüfprotokoll bestätigen will, dass die von ihm geprüfte Anlage "…den Errichtungsbestimmungen (VDE 0100) und den weiteren technischen Regeln entspricht…" und "…keine Gefährdungen hervorrufen kann…".

Es ist zu empfehlen, dass die für das Prüfen verantwortliche Elektrofachkraft auf der Grundlage der Gefährdungsbeurteilungen die für die einzelnen Betriebsmittel, Bereiche oder Beanspruchungen usw. ermittelten Prüffristen in einer betrieblichen Anweisung zusammenfasst.

Das Festlegen der Prüffristen und ebenso eines gesonderten, davon abweichenden Prüfzeitpunktes ist ausschließlich Sache des Betreibers / Unternehmers, d.h. im Regelfall der von ihm berufenen und mit der Prüfungbeauftragten verantwortlichen Elektrofachkraft. Diese Elektrofachkraft als "befähigte Person" unterliegt diesbezüglich keiner Weisung, auch nicht des Unternehmers (zur Weisungsfreiheit siehe TRBS 1203).

Der Umfang der Wiederholungsprüfung ist abhängig von den für das zu prüfende Erzeugnis ergänzend zu DIN VDE 0105 Teil 100 geltenden Prüfbestimmungen. Letztlich legt hierzu der verantwortliche Prüfer fest, wie, mit welchen Prüfschritten, an welchen Anlagenteilen und mit welchen Prüfverfahren und Prüfmitteln er das Ziel der Wiederholungsprüfung erreichen will. Die Vorgaben der BGV A3 sowie der Bestimmung DIN VDE 0105 Teil 100 reichen hier jedoch oft nicht aus; insbesondere werden im Rahmen ihrer Prüfvorgaben oftmals Schwachstellen, wie Alterung durch Wärmestress, Hitzefelder etc., Oberwellen und deren zusätzliche Netzbelastung, insbesondere im PE- und N-Leiter, Isolationsmängel an Kabeln und Leitungen durch Wärme- und Feuchtigkeitseinfluss, sowie extreme Wärmequellen, Alterung der Schaltkontakte, lose Kontaktstellen nicht erkannt.

Sachverständigen hinzuziehen

In diesen Fällen hat der Betreiber / Unternehmer als Auftraggeber außer den Festlegungen nach BGV A3 und DIN VDE 0105 Teil 100 weitere Vorgaben, z.B. die seiner Versicherung zu beachten, wie die VdS-Feuerschutzklausel 3602 für "Elektrische Anlagen" und die zugehörende Prüfrichtlinie VdS 2871, und einen vom VdS anerkannten Sachverständigen mit der Prüfung zu beauftragen.

Mehr Artikel zu den Themen BGV A3, ElektrofachkraftPrüfprotokoll, Betriebssicherheitsverordnung, DIN VDE.

Dipl.-Ing. Hans J. Rübsam

Veröffentlicht:
2008-04-28

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