Organisation der Zusammenarbeit
Zusammenarbeit mit offiziellen Stellen - Gewerbeaufsicht
Auf das Stichwort "Gewerbeaufsicht" fällt den meisten ein "Kontrolleur" ein, der im Betrieb nachschaut, was dort wohl schief läuft. Meist gehören diese Besucher nicht gerade zur willkommen Besuchersorte.
Doch: Wer weiß denn wirklich was die Aufgaben der Gewerbeaufsicht sind und dass diese Stellen auch beratend agieren?
Aufgabenbereiche der Gewerbeaufsicht
Gewerbeaufsicht
Die Gewerbeaufsichtsämter sind Institutionen der Bundesländer. Sie sind meist anderen Behörden als Unterbehörde zugeordnet. So wurden sie z.B. in Bayern in die Regierung eingegliedert, während sie in Berlin als "Landesamt für Arbetsschutz, Gesundheitsschutz und technische Sicherheit Berlin" zu finden ist.
Zuständgkeit
Gewerbeaufsichtsbehörden besitzen für den gesamten Bereich des (öffentlich-rechtlichen) Arbeits- und Gesundheitsschutzes eine umfassende (Aufsichts-) Zuständigkeit. Sie überprüfen die Einhaltung der entsprechenden Sicherheitsmaßnahmen z.B. beim Inverkehrbringen von technischen Arbeitsmitteln und Verbraucherprodukten, oder der Einhaltung der Arbeitssicherheit ganz allgemein.
Sie können jedoch auch als Berater bei Fragen zu Ihren Aufgabenbereichen angesprochen werden.
Rechtsgrundlage
Die Beratungs- und Überwachungsaufgaben der Gewerbeaufsichtsämter ergeben sich aus:
- dem Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG)
- der Gewerbeordnung (GewO)
- den aufgrund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen
- zahlreichen anderen Vorschriften des Gefahren- und Gesundheitsschutzes, der Gewerbehygiene, sowie des sozialen Arbeitsschutzes
Aufgaben der Gewerbeaufsichtsbehörden
Die Gewerbeaufsicht hat sowohl überwachende, als auch beratende Funktionen. Diese erstrecken sich über die Bereiche technischer und sozialer Arbeitsschutz. Nachfolgend finden Sie die entsprechenden Stellen der Rechtstexte.
Aufgaben im technischen Arbeitsschutz
- Betriebssicherheit und Arbeitshygiene:
Aufsicht nach §§ 21 Abs. 1 ArbSchG, 139b GewO - Arbeitsstätten:
Aufsicht nach § 139b GewO - Gefahrstoffe:
Aufsicht nach § 21 Chemikaliengesetz (ChemG) - Arbeitssicherheitsorganisationen:
Aufsicht nach § 21 Abs. 1 ArbSchG, § 139b GewO, § 12 Arbeitssicherheitsgesetz - Überwachungsbedürftige Anlagen:
Aufsicht nach § 18 Geräte- und Produktsicherheitsgesetz (GPSG) - Explosionsgefährliche Stoffe:
Aufsicht nach § 30 Sprengstoffgesetz - Strahlenschutz:
Aufsicht nach §§ 24, 19 Atomgesetz
Aufgaben im sozialen Arbeitsschutz
- Arbeitsschutz:
Aufsicht nach § 17 Abs. 1 Arbeitszeitgesetz, §§ 28, 22 Ladenschlußgesetz - Jugendarbeitsschutz:
Aufsicht nach § 51 Jugendarbeitsschutzgesetz - Frauen- und Mutterschutz:
Aufsicht nach § 20 Mutterschutzgesetz (MuSchG) - Heimarbeitsschutz:
Aufsicht nach §§ 16a, 3 Abs. 2 Heimarbeitsgesetz
Die Gewerbeaufsicht wird auch aktiv, wenn es um die Untersuchung von Unfällen oder anderen Schadensfällen geht. Sie berät aber auch Arbeitgeber, Arbeitnehmer und Sicherheitsfachkräfte bei der Umsetzung der Sicherheitsziele.
Da die Aufteilung der Tätigkeit im allgemeinen nach fachlichen Gesichtspunkten erfolgt, kann die Elektrofachkraft im Betrieb in sehr vielen Fällen davon ausgehen, dass sie in dem Gewerbeaufsichtsbeamten einen sachkundigen Partner findet, der sich als Ingenieur mit den vielfältigen Schwierigkeiten des Betriebes und einer verantwortlichen Elektrofachkraft sowohl aus eigener Erfahrung, als auch aus den Erkenntnissen bei den vielen Besichtigungen anderer Betriebe auskennt.
Nutzen Sie also die Gewerbeaufsicht auch mal als Berater, denn sie nur als lästiges Übel zu betrachten.
Hilfestellungen
Weitere Informationen zur Organisation der Elektrosicherheit im Betrieb finden Sie im Kapitel 3 des Praxishandbuchs Die Elektrofachkraft in der betrieblichen Praxis. Nutzen Sie das Wissen und die Erfahrung unserer Experten für Sicherheit und Erfolg Ihres Unternehmens.
Autorin: Marion Stühler
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