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Elektrotechnisch unterwiesene Person

Rechtssicherer Einsatz

In vielen Betrieben herrscht Unsicherheit, wenn es um den Einsatz von elektrotechnisch unterwiesenen Personen geht. Eine EuP darf einfache Elektroarbeiten ausführen. Dazu ist jedoch ein rechtssicherer Rahmen unabdingbar, denn die EuP ist keine Fachkraft mit eigener Entscheidungsbefugnis.

Welche Arbeiten dürfen von der EuP ausgeführt werden?

Welche Arbeiten dürfen von der EuP ausgeführt werden?

Frage: An unseren Bürostandorten beschäftigen wir diverse Hausmeister und Gehilfen, die neben anderen Tätigkeiten mit der Instandhaltung der technischen Gebäudeausrüstung betraut sind. Dazu zählen auch einfachere Elektroarbeiten wie das Wechseln von Lampen, Austauschen von defekten Schaltern und dergleichen.
Die Beschäftigten besitzen in der Regel eine handwerkliche Ausbildung, sind je nach Standort aber keine gelernten Elektriker.

Um die Mitarbeiter für ihre Aufgaben zu qualifizieren, schicken wir sie im Rahmen der Einarbeitung auf eine „EuP-Schulung“, wo sie die wichtigsten Verhaltensregeln im Umgang mit Elektrizität erlernen sollen. Zudem wird ihnen in der ersten Zeit ein erfahrener Kollege als Ansprechpartner zur Seite gestellt. Nun wurden wir darauf aufmerksam gemacht, dass diese Maßnahmen nicht ausreichen würden. Stattdessen sollen wir für diese Aufgaben einen Elektromeister einstellen müssen. Ist dieses wirklich erforderlich?

Die eingegangene Frage spricht einen Bereich an, in dem häufig Unsicherheit oder Halbwissen herrscht oder man sich in scheinbarer Sicherheit wiegt. Prinzipiell ist es möglich, eine „elektrotechnisch unterwiesene Person“, kurz „EuP“, einfache Elektroarbeiten ausführen zu lassen.

Dazu ist jedoch ein rechtssicherer Rahmen unabdingbar, denn die EuP ist keine Fachkraft mit eigener Entscheidungsbefugnis und kann es auch nicht werden. In der Praxis hingegen trifft man nicht selten Konstrukte an, unter denen eine EuP als „Halbelektriker“ tätig ist. Hier herrscht bei den Vorgesetzten häufig der Irrglaube, dass man mit einer kurzen Schulung allen Verpflichtungen nachgekommen sei und fortan die EuP elektrotechnische Arbeiten in eigener Verantwortung ausführen könne.

Fürsorgepflicht des Arbeitgebers

Zunächst einmal trifft den Arbeitgeber ganz allgemein eine Fürsorgepflicht für seine Beschäftigten. In § 3 des Arbeitsschutzgesetzes (ArbSchG) wird dieser Umstand konkretisiert und dem Arbeitgeber werden Maßnahmen abverlangt, die seine Arbeitnehmer vor Gefahren schützen sollen:

„§ 3 Grundpflichten des Arbeitgebers

(1) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes unter Berücksichtigung der Umstände zu treffen, die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten bei der Arbeit beeinflussen. Er hat die Maßnahmen auf ihre Wirksamkeit zu überprüfen und erforderlichenfalls sich ändernden Gegebenheiten anzupassen. Dabei hat er eine Verbesserung von Sicherheit und Gesundheitsschutz der Beschäftigten anzustreben.

(2) Zur Planung und Durchführung der Maßnahmen nach Absatz 1 hat der Arbeitgeber unter Berücksichtigung der Art der Tätigkeiten und der Zahl der Beschäftigten

1. für eine geeignete Organisation zu sorgen und die erforderlichen Mittel bereitzustellen sowie

2. Vorkehrungen zu treffen, dass die Maßnahmen erforderlichenfalls bei allen Tätigkeiten und eingebunden in die betrieblichen Führungsstrukturen beachtet werden und die Beschäftigten ihren Mitwirkungspflichten nachkommen können. [...]“

Auch im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) findet sich in § 618 ein ähnliches Schutzgebot:

„§ 618 Pflicht zu Schutzmaßnahmen

(1) Der Dienstberechtigte hat Räume, Vorrichtungen oder Gerätschaften, die er zur Verrichtung der Dienste zu beschaffen hat, so einzurichten und zu unterhalten und Dienstleistungen, die unter seiner Anordnung oder seiner Leitung vorzunehmen sind, so zu regeln, dass der Verpflichtete gegen Gefahr für Leben und Gesundheit soweit geschützt ist, als die Natur der Dienstleistung es gestattet. […]“

Ebenso erlegt die Betriebssicherheitsverordnung dem Arbeitgeber auf, für ein sicheres Arbeitsumfeld aller Beschäftigten zu sorgen und sie unter Beachtung ihrer Fähigkeiten nur mit für sie geeigneten Aufgaben zu betrauen.

Abbildung 1

Abb. 1: Verantwortungsstruktur

Verantwortung für den organisatorischen Rahmen

Zentrales Element in der Umsetzung dieses Auftrags ist dabei die „geeignete rechtssichere Organisation“. Der Arbeitgeber muss sicherstellen, dass weder der beschäftigten EuP eine Gefahr aus ihrer Tätigkeit droht noch diese eine Gefahr für ihre Kollegen oder Fremde hervorruft.

Prinzipiell sind alle Tätigkeiten an elektrischen Anlagen mit mehr oder minder großen Gefahren verbunden, während andererseits die EuP nur einen stark umgrenzten fachlichen Wissenshorizont besitzt. Der Arbeitgeber muss in dieser Situation klare Festlegungen treffen, wie die Tätigkeiten für alle Seiten möglichst risikoarm erledigt werden können. Andernfalls drohen Schadensersatzpflichten für die sich aus seiner Sorglosigkeit ergebenden Folgen.

Um sich selbst rechtlich sicher aufzustellen, sei dem Arbeitgeber dringend geraten, sich der allgemein anerkannten Regeln der Technik zu bedienen. Diese beinhalten eine Vermutungswirkung, dass ihre Beachtung im Allgemeinen einen ausreichenden Maßnahmenumfang darstellt. Nichtsdestotrotz muss geprüft werden, ob im Einzelfall weitergehende Maßnahmen erforderlich sind.

Ignoriert man hingegen die anerkannten Regeln der Technik, begibt man sich auf recht dünnes Eis. Im Zweifelsfall muss man dann stichhaltig darlegen können, warum getroffene Alternativmaßnahmen ein vergleichbares Schutzniveau darstellen. Hier liegt in solchen Fällen die Beweislast beim Arbeitgeber. Für den Bereich der Elektrotechnik attestiert der Gesetzgeber im Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) in § 49 ausdrücklich den VDE-Bestimmungen den Status der allgemein anerkannten Regeln der Technik.

Wer ist elektrotechnisch unterwiesene Person (EuP)?

Die grundlegende Definition einer elektrotechnisch unterwiesenen Person findet sich in der VDE 1000-10 wie auch in der VDE 0105-100. Beiderseits wird sie definiert als:

„Person, die durch eine Elektrofachkraft über die ihr übertragenen Aufgaben und die möglichen Gefahren bei unsachgemäßem Verhalten unterrichtet und erforderlichenfalls angelernt sowie hinsichtlich der notwendigen Schutzeinrichtungen, persönlichen Schutzausrüstungen und Schutzmaßnahmen unterwiesen wurde“ (VDE 1000-10:2009-01, Abschnitt 3.3)

Ein wesentliches Merkmal der EuP ist, dass sie elektrotechnische Arbeiten nicht eigenständig ausführt, sondern immer nur als Helfer einer Elektrofachkraft fungiert.
Verbrieft findet sich diese Vorgabe im Abschnitt 5 der VDE 1000-10 wieder, wo eine fachliche Aufsicht und Anleitung gefordert wird:

„5.1 Die Tätigkeiten nach Abschnitt 1 dürfen grundsätzlich nur von Elektrofachkräften nach 3.1 oder 3.2 selbständig, von anderen Personen nur unter Leitung und Aufsicht von Elektrofachkräften nach 3.1 oder 3.2 durchgeführt werden, wobei den jeweiligen Tätigkeitsmerkmalen je nach Schwierigkeitsgrad entsprechend abgestufte Qualifikationsmerkmale zuzuordnen sind.“ (VDE 1000-10:2009-01, Abschnitt 5.1)

Die EuP trifft bei ihren Tätigkeiten keine selbst zu verantwortenden Entscheidungen, sondern setzt eng begrenzt Vorgaben anhand konkret definierter Kriterien um. Anschaulich lässt sich dieses mit dem Abarbeiten von Checklisten vergleichen, in denen die beaufsichtigende Fachkraft die jeweiligen Kriterien für alle Handlungseventualitäten festgelegt hat.

Zu den typischen Tätigkeiten für EuPs gehören zum Beispiel das Quittieren von Not-Aus-Schaltungen oder Schutzgeräten wie Motorschutzschaltern. Auch das Wechseln von Sicherungen bis 63 A kann von ihnen übernommen werden, ebenso das Ersetzen von defekten Leuchtmitteln. Wichtig ist dabei, dass die EuP für ihre Aufgaben in allen Facetten von „ihrer“ Elektrofachkraft instruiert wurde und nicht auf sich allein gestellt ist.

Neben einem fachlichen Grundwissen bedarf es zudem einer formalen Bestellung samt detaillierter Tätigkeitsbeschreibung zur EuP, um sie seitens des Arbeitgebers rechtssicher einsetzen zu können.

Der beaufsichtigenden Fachkraft kommt dabei eine besondere Rolle zu. Sie ist nach außen die handelnde Person und trägt die fachliche Verantwortung für die von ihr betreuten elektrotechnisch unterwiesenen Personen und deren Tätigkeit. Um eine einwandfreie Ausführung der Arbeiten zu gewährleisten, ist sie verpflichtet, die unterwiesenen Personen sowohl fachlich ausreichend auszubilden als auch deren Arbeit in ausreichendem Maße zu kontrollieren.

Diese Aufgabe sollte sie auch ernst nehmen, schließlich trägt sie die volle Verantwortung, so als hätte sie die Arbeiten selbst ausgeführt. Der Elektrofachkraft obliegt es auch, den Umfang der übertragenen Arbeiten und das Maß der Kontrolle festzulegen. Dabei darf sie die EuP natürlich nur mit Aufgaben betrauen, für die diese ausreichend befähigt ist.

Die angesprochene Beaufsichtigung und Anleitung ist dabei keineswegs als ständige körperliche Anwesenheit der Elektrofachkraft zu verstehen. Es ist lediglich sicherzustellen, dass die Arbeitsergebnisse von ausreichender Qualität sind und die unterwiesene Person bei Fragen oder Schwierigkeiten sich zeitnah mit der Elektrofachkraft abstimmen kann.

Nicht immer kann die fachliche Aufsicht und Anleitung im eigenen Haus wahrgenommen werden. Es ist durchaus möglich, die fachliche Aufsicht an externe Kräfte zu delegieren, wenn eine ausreichend enge Betreuung gewährleistet wird.

In diesem Fall findet eine Trennung von fachlicher und disziplinarischer Führungsverantwortung statt. Es muss dabei jedoch allen Seiten bewusst sein, wo ihre Kompetenzen liegen und Überschreitungen dieser durch klar definierte Zuständigkeiten unterbunden werden.

Vorgehen beim Einsatz von EuP

Sollen elektrotechnisch unterwiesene Personen zum Einsatz kommen, müssen zunächst die Zuständigkeiten eindeutig geklärt sein. Es muss also eine geeignete Elektrofachkraft mit Aufsicht und Anleitung der EuP beauftragt werden und die Arbeitsprozesse so gestaltet werden, dass die Elektrofachkraft ihrer betreuenden Funktion auch nachkommen kann.

Der künftigen EuP muss dann ein Grundwissen bezüglich des sicheren Umgangs mit Elektrizität vermittelt werden. Dieses kann sowohl durch eine betriebsinterne Elektrofachkraft erfolgen als auch durch externe Dienstleister. Letztere können – wenn es nicht speziell auf den Kunden zugeschnittene Veranstaltungen sind – dabei nur verallgemeinerte Inhalte zu Rechten und Pflichten sowie der Arbeitssicherheit vermitteln, haben andererseits dafür die größere Erfahrung in der Vermittlung eben dieser Inhalte.

Innerhalb des einsetzenden Unternehmens müssen entsprechende Arbeitsanweisungen für die beabsichtigten Tätigkeiten erstellt werden. Idealerweise gleich zusammen mit einer Qualifikationsmatrix oder Checkliste, über die sich die geeigneten Personen auswählen lassen.

Ergänzend zu der allgemeinen Schulung muss unbedingt eine Einweisung in die eigentliche Tätigkeit vor Ort erfolgen. Diese praktische Einweisung muss auf die vorhandenen Betriebsmittel und Gegebenheiten passgenau abgestimmt sein. Das Gleiche gilt sowohl für die nötige praktische Unterweisung der neuen EuP als auch für das Wissen um die Inhalte der Arbeitsanweisungen. Am Ende muss die Elektrofachkraft davon überzeugt sein, dass die EuP ihre Aufgaben auch wirklich fachgerecht erledigen kann.

Zu guter Letzt erfolgt schließlich die Bestellung zur elektrotechnisch unterwiesenen Person. Darin müssen die Benennung der beaufsichtigenden Elektrofachkraft sowie eine detaillierte Aufstellung der Tätigkeiten enthalten sein, für die der Kandidat als EuP eingesetzt werden soll.

Für die Bestellung trägt die beaufsichtigende Elektrofachkraft immer eine Mitverantwortung, hat sie doch schließlich erklärt, dass die EuP fortan den Aufgaben gewachsen ist.
Bild 2

Abb. 2: Muster-Bestellung zur elektrotechnisch unterwiesenen Person

Fazit

Nur mit einer EuP-Schulung für Nicht-Elektrofachkräfte, z.B. Hausmeister, ist es nicht getan. Zusätzlich müssen folgende Notwendigkeiten organisiert werden:

  • Leitung und Aufsichtsführung durch Elektrofachkräfte
  • Beurteilung der fachlichen Qualifikation und der persönlichen Eignung der EuP und der beaufsichtigenden Elektrofachkraft
  • schriftliche Bestellung zur EuP inklusive Benennung des Aufsichtsführenden
  • schriftliches Tätigkeitsprofil für die EuP
  • Arbeitsanweisungen für die im Tätigkeitsprofil aufgeführten Tätigkeiten
  • Kontrollen der EuP, inklusive Dokumentation der Kontrollen

Nur wenn die erforderliche Organisation des elektrotechnischen Bereichs im Unternehmen und damit eine verantwortliche Elektrofachkraft vorhanden ist, kann eine EuP rechtssicher einfache elektrotechnische Tätigkeiten übernehmen.

Autor: Stefan Euler

Diesen Fachartikel sowie weitere zum Thema finden Sie im Produkt "Die Elektrofachkraft in der betrieblichen Praxis".

Veröffentlicht:
2011-08-11

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