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Verantwortliche Elektrofachkraft

Gefährdungsbeurteilung und Gefährdungsermittlung

Die TRBS 1111 befasst sich mit der Gefährdungsbeurteilung und den daraus abzuleitenden sicherheitstechnischen Maßnahmen. Als verantwortliche Elektrofachkraft sind Sie verpflichtet, Gefährdungsbeurteilungen zu erstellen. Welche rechtlichen Grundlagen dahinter stecken, wie eine sicherheitstechnische Bewertung zustande kommt und wie Sie Folgemaßnahmen ableiten, lesen Sie in diesem Beitrag.

Gefährdungsbeurteilung und Gefährdungsermittlung

Gefährdungsbeurteilung und Gefährdungsermittlung

Erläuterungen zu den rechtlichen Grundlagen des § 4, § 5 und § 6 ArbSchG

§ 4 ArbSchG „Allgemeine Grundsätze“

Allgemein fordert § 4 ArbSchG, dass der Arbeitgeber die Arbeit so gestalten muss, dass:

  • Gefährdungen für Leben und Gesundheit möglichst vermieden und Restgefährdungen so gering wie möglich gehalten werden
  • Gefahren direkt an der Quelle beseitigt bzw. minimiert werden
    Erst wenn die Gefahr nicht beseitigt oder minimiert werden kann, ist die Sicherheit zuerst technisch, dann organisatorisch und als letzte Maßnahme durch die persönliche Schutzausrüstung zu gewährleisten (siehe unten: Ziel- und Maßnahmenhierarchie).
  • „spezielle Gefahren für besonders schutzbedürftige Beschäftigtengruppen“ nicht außer Acht gelassen werden
    Schutzbedürftige Gruppen können Träger von Herzschrittmachern, werdende Mütter (besonders im Zusammenhang mit teratogenen, also fruchtschädigenden Stoffen), Jugendliche oder gesundheitlich anfällige oder eingeschränkte Personen sein.

Weiter ist sicherzustellen, dass die Mitarbeiter mindestens jährlich über die sicherheitsrelevanten Gefahren und die zu treffenden Schutzmaßnahmen unterwiesen werden (eine Vorlage für ein Unterweisungsprotokoll finden Sie in Kap. 3.2).

§ 5 ArbSchG „Beurteilung von Arbeitsbedingungen“

Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die für den Arbeitnehmer vom jeweiligen Arbeitsplatz/von der jeweiligen Arbeitsstätte ausgehenden Gefährdungen zu ermitteln. Hat er diese ermittelt, so muss er entsprechende Arbeitsschutzmaßnahmen festlegen. Bei gleichartigen Arbeitsplätzen ist eine zusammenfassende Darstellung möglich. Auch das Zusammenspiel von Arbeitsumfeld, Arbeitsmittel (z.B. Gerät, Anlage, Maschine) und die Arbeitszeit sind zu betrachten. Beispiele für das Zusammenspiel sind die Ermittlung von MAK-Werten, der maximalen Lärmbelastung, Strahlenbelastungen mittels Dosimetern o.Ä. (siehe unten: Gefährdungsfaktoren).

§ 6 ArbSchG „Dokumentation“

Das Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung ist mit

  • den Maßnahmen des Arbeitsschutzes und
  • dem Ergebnis ihrer Überprüfung zu dokumentieren.

Für gleichartige Gefährdungssituationen kann eine Zusammenfassung der Darstellung erfolgen, z.B. verschiedene Werkstätten, Produktionsanlagen oder Labore mit jeweils ähnlichen Ausstattungen und Gefahrenquellen.

Der Umfang der Dokumentationspflicht hängt von der Anzahl der Beschäftigten ab. Falls nicht von anderen Rechtsvorschriften gefordert, müssen laut § 6 ArbSchG bei Betrieben mit zehn oder weniger Beschäftigten diese Dokumente nicht vorgehalten werden. Dies wird durch die zuständige Behörde jedoch i.d.R. gefordert, auch wenn das Gesetz es der Behörde freistellt.

Ermittlung der Anzahl der Beschäftigten:

Vollzeitkräfte →  1,0

20 Stunden/Woche →  0,5

30 Stunden/Woche → 0,75


Erfassungspflicht besteht auch für Unfälle, bei denen entweder


  • ein Mitarbeiter mehr als drei Tage teilweise oder völlig arbeitsunfähig wurde oder
  • ein oder mehrere Mitarbeiter getötet wurden.

Unfallverursachungsmodell

Gefahrenquelle

Der verletzungsbewirkende Faktor ist die Gefahrenquelle, also die schädigende Energie. Sie ermöglicht über die gefahrbringende Bedingung eine räumliche und zeitliche Kontaktmöglichkeit von Mensch und Faktor. Das ist die Gefährdung, ein Unfall ist möglich; begünstigt werden Unfälle durch zufällige Konstellationen, wie Unachtsamkeit.

Abb.1

Abb. 1: Unfallverursachungsmodell

Abb.2
Abb. 2: Begriffsbestimmung

Beispiel

Elektrischer Strom ist der Faktor.
Die gefahrbringende Bedingung ist das Arbeiten in der Nähe von unter Spannung stehenden Teilen.
Der Mensch kann mit dem Strom in Kontakt kommen; es besteht also eine Unfallgefährdung, die bereits zu einer Verletzung führen kann, aber nicht muss.

In der Regel kommt eine begünstigende Bedingung, wie Unachtsamkeit, Abgelenktwerden, falsches Werkzeug, vergessene Standortisolierung o.Ä. hinzu und der Unfall passiert.

Will man Unfälle vermeiden, schreibt das ArbSchG die Bekämpfung an der Quelle vor, denn wenn kein Strom vorhanden ist, kann keine Kontaktmöglichkeit von Mensch und Faktor stattfinden. Man spricht von der maximalen Reichweite. Es ist also keine Gefährdung vorhanden und somit kein Unfall möglich.

Nur, wenn die Beseitigung der Gefahr nicht möglich ist, ist es erlaubt, über die gefahrbringende Bedingung eine Gefährdung zu verhindern. Hierbei haben technische Lösungen Vorrang vor organisatorischen, wie z.B. Abdeckungen der unter Spannung stehenden Teile.

Abb.3

Abb. 3: Reichweite von Maßnahmen

In der Abbildung sieht man deutlich, dass dies durch andere Maßnahmen ergänzt werden muss. Leider addieren sich die Maßnahmen nicht, sondern ergänzen sich nur. Je größer die Gefährdung, desto mehr Schutzmaßnahmen müssen umgesetzt werden. Es wird i.d.R. immer eine Kombination aus mindestens der Sicherheitstechnik und der Organisation nötig sein. Wenn der Mitarbeiter die Schutzmaßnahmen nicht versteht, evtl. bewusst umgeht, kann er einen Unfall erleiden. Der Vorgesetzte muss also auch kontrollieren und bei Verstößen korrigieren. Aber auch der Mitarbeiter ist mit verantwortlich für die Einhaltung und Umsetzung der Schutzmaßnahmen.

Die folgende Abbildung gibt eine Übersicht über die Gefährdungsfaktoren. Diese kann man in die großen Bereiche der physikalischen, mechanischen, chemischen, biologischen und psychischen Faktoren zusammenfassen.

Abb.4

Abb. 4: Gefährdungsfaktoren

TRBS 1111: Gefährdungsbeurteilung und sicherheitstechnische Bewertung

Die TRBS 1111 befasst sich mit der Gefährdungsbeurteilung und den daraus abzuleitenden sicherheitstechnischen Maßnahmen. Das Vorgehen dazu finden Sie in der Abbildung 6 dargestellt.

Zu beurteilen sind sowohl die vom Arbeitsmittel ausgehenden Gefährdungen als auch die Gefährdungen, die durch Wechselwirkungen mit anderen Arbeitsmitteln, der Arbeitsumgebung, Arbeitsstoffen und bedienendem Personal (z.B. Ausbildung ...) auftreten können.

Abb.5

Abb. 5: Arbeitsmittel – Wirkungen und Wechselwirkungen

Sobald sich an einem Punkt dieser Beziehungen vom Arbeitsmittel zu anderen hier aufgeführten Wirkungsbereichen (z.B. andere Arbeitsmittel, Arbeitsstoffe, Arbeitsumgebung, Personal) etwas ändert, ist erneut eine Gefährdungsbeurteilung durchzuführen.

Andererseits gestattet die Gesetzgebung auch die Erstellung nur einer Gefährdungsbeurteilung für mehrere Arbeitsmittel, -stoffe oder -umfelder, wenn diese identisch sind. Auf diese Weise können Sie durch entsprechende Analyse Ihrer Arbeitplätze und Arbeitsmittel Gruppierungen bilden, für die als Gruppe eine Gefährdungsbeurteilung erstellt werden kann und sparen einigen Aufwand.

Das nachfolgende Fließbild zeigt Ihnen die schematische Vorgehensweise zur Erstellung und Überprüfung Ihrer Gefährdungsbeurteilung sowie für die Definition der Folgemaßnahmen.

Abb.6

Abb. 6: Durchführung einer Gefährdungsbeurteilung und Folgemaßnahmen

Quelle: "ElektroCheck", WEKA Media GmbH & Co. KG, ISBN: 978-3-8111-5710-1


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Veröffentlicht:
2008-07-31
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