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Falsche Freunde

Zur Haftung und Gewährleistung beim Einsatz "nachgebauter" elektrischer und/oder elektronischer Betriebsmittel

Die Europäische Kommission schätzt, dass 7 bis 10 Prozent des Welthandels mit Kopien und Fälschungen bestritten werden. Zwischen 1998 und 2004 stellte der Zoll in der EU einen Anstieg importierter Nachahmerprodukte um rund 1.000 Prozent fest. Etwa 100 Millionen Artikel werden jährlich beschlagnahmt. In dieser Flut der gefälschten Waren sind nicht nur Konsumgüter, sondern auch Ersatzteile. Diese Plagiate können, eingebaut in Maschinen oder Schaltanlagen, zu Produktionsausfällen und Unfällen führen. Folgender Beitrag beschäftigt sich mit der Haftung beim Einsatz gefälschter elektrischer Betriebsmittel.

Bild: OFD Köln, Referat für Presse und Öffentlichkeitsarbeit

Bild: OFD Köln, Referat für Presse und Öffentlichkeitsarbeit

Entsprechend der Vorgabe des Energiewirtschaftsgesetzes, 2. Durchführungsverordnung (2. DVO) müssen auf europäischer Ebene bei der Errichtung und Unterhaltung von Energieerzeugungs-, Verteilungs- und Verbrauchsanlagen die allgemeinen Regeln der Technik beachtet werden; als solche gelten die Vorschriften des Verbandes der Deutschen Elektrotechnik – Elektronik – Informationstechnik.

Die europäische Gemeinschaft (EWG-Vertrag) hat in entsprechenden Richtlinien die Rechtsvorschriften festgelegt:

  • Richtlinie 73/23 EWG vom 19.2.1973 Titel NS RL – "Niederspannungsrichtlinie", rechtsverbindlich für alle elektrischen Betriebsmittel ab 1.1.1997,
  • Richtlinie 89/336 EWG und 2004/ 108/EG vom 15.12.2004 – Titel EMV RL "EMV-Gesetz", rechtsverbindlich für alle elektrischen Betriebsmittel soweit zutreffend.

Produkte müssen Sicherheitszielen der EU-Richtlinen entsprechen

Entsprechend dieser Richtlinien dürfen nach Artikel 2 der NR-Richtlinie von den Herstellern nur noch solche Betriebsmittel auf den Markt gebracht werden oder in anderer Form an den Endverbraucher oder Endbenutzer abgegeben werden, die den Sicherheitszielen der Richtlinie entsprechen.

In einer Liste im Anhang der Niederspannungsrichtlinie werden annähernd 300 Einzelbestimmungen (EN-Normen) aufgeführt.

Danach dürfen seit dem 1.1.1997 elektrische Betriebsmittel – vom Schalter bis zur kompletten Schaltanlage – nur noch in Verkehr gebracht werden, wenn sie der Richtlinie entsprechen und mit der CE-Kennzeichnung versehen sind; das CE-Zeichen auf dem jeweiligen Betriebsmittel ist das juristische Zeichen der Erfüllung des Gesetzes. Das CE-Kennzeichen bescheinigt die Konformität eines Erzeugnisses mit allen dieses Produkt betreffenden EG-Richtlinien, seien es eine oder seien es mehrere.

Inverkehrbringer verantwortlich

Verantwortlich für diese Kennzeichnung ist in der Regel der Hersteller des Produktes (für Hersteller außerhalb der EU ist ein in der EU niedergelassener Bevollmächtigter erforderlich!). Soweit der Hersteller außerhalb der EU seiner Pflicht nicht nachgekommen ist, geht diese Verpflichtung an dessen Beauftragten in der EU oder den Importeur oder letztlich an den Inverkehrbringer (umgangssprachlich "Verkäufer") über.

Fazit:
Auch Nachahmerprodukte bzw. "Plagiate" müssen (innerhalb des EU-Wirtschaftsraums) mit einer CE- Kennzeichnung versehen sein. Im Fehlerfall wird der "Inverkehrbringer" haftbar gemacht (sofern nachzuweisen ist, dass dieses Betriebsmittel zum Ausfall geführt hat); er muss über die Konformität des Erzeugnisses mit den einschlägigen EN-Normen eine Rechenschaft ablegen und entsprechende Prüfzeugnisse etc. vorlegen können.

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Dipl.-Ing. Hans J. Rübsam
ist Fachdozent und beratender Ingenieur
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Veröffentlicht:
2008-05-09

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