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Was ist zu beachten, worauf kommt es an?

Vergabe von Arbeiten unter Spannung (AuS) an Fremdfirmen

Arbeiten unter Spannung (AuS) ist in manchen Situationen unumgänglich. Für diese Tätigkeiten ist nur speziell ausgebildetes Fachpersonal geeignet. Mehr noch, diese Arbeiten dürfen nur von geeigneten Personen ausgeführt werden. Was, wenn im Betrieb keine solchen Personen beschäftigt sind, aber dennoch AuS durchgeführt werden sollen? Die Vergabe der Aufträge an Fremdfirmen wäre eine Option. Was dabei zu beachten ist, lesen Sie in diesem Beitrag.

Vergabe von Arbeiten unter Spannung (AuS) an Fremdfirmen

Vergabe von Arbeiten unter Spannung (AuS) an Fremdfirmen

Bei der Vergabe von Arbeiten unter Spannung an Fremdfirmen sind folgende wesentlichen Punkte vor Auftragserteilung zu berücksichtigen:

 

  • Über Art und Umfang der AuS entscheidet grundsätzlich der Anlagenbetreiber
  • Der Anlagenverantwortliche entscheidet, ob, wie und wann die AuS durchgeführt werden können
  • Nur fachkundige, leistungsfähige und zuverlässige Firmen sind auszuwählen (Präqualifikation der Firmen)
    • Nachweis über (gültige) Ausbildung und Kenntnisstand der Mitarbeiter
    • Isolierte Werkzeuge, Ausrüstungen, Schutz- und Hilfsmittel
    • Personenbezogene Zulassung zum Arbeiten unter Spannung
  • Referenzen über auszuführende Arbeiten von der Fremdfirma einholen.
  • Die Fremdfirma darf erst nach vorheriger Regelung die Aufgaben des Anlagenverantwortlichen wahrnehmen. Kompetenzen, z.B. Schaltberechtigung, sind eindeutig festzulegen. AuS  sind vorteilhaft als Einzelauftrag mit genau definiertem Leistungsumfang zu vergeben (keine Pauschalaufträge)
  • Einzelaufträge vertraglich regeln (keine Pauschalaufträge)
  • Eventuell notwendige Schaltberechtigung schriftlich festlegen
  • Gefährdungsbeurteilung mit Maßnahmen zur Gefahrenabwehr erstellen
  • Mögliche Sachschäden (auch Folgeschäden, sowie auch solche an Dritten) sind vertraglich zu regeln
  • Dem Auftragnehmer  sind die erforderlichen  Anlagenpläne auszuhändigen
  • Nur Elektrofachkräfte mit Spezialausbildung einsetzen
  • Ein Nachweis über die Unterweisung der Mitarbeiter im Arbeitsschutz ist zu verlangen
  • Einweisung vor Ort aller Beteiligten durch den Anlagenverantwortlichen

 

Anmerkung: Kontrollen und Sanktionen bei Verstößen gegen die Vertragsbedingungen sind von vornherein anzukündigen. Es ist weiterhin zu beachten, dass die Fremdfirma voraussichtlich keine tief greifenden Kenntnisse über die betreffende Anlage hat.

 

Der Anlagenbetreiber wird von dem Verantwortlichen vor Ort, z.B. vom Anlagenverantwortlichen, über die notwendigen Arbeiten informiert.

 

Der Anlagenbetreiber ist eine vom Unternehmer beauftragte Person  natürlicher oder juristischer Art, die die Unternehmerpflicht für den sicheren Betrieb und den ordnungsgemäßen Zustand der elektrischen Anlage wahrnimmt. Der Anlagenbetreiber hat die Organisationsverantwortung. Er trägt die Garanten- und die Verkehrssicherungspflicht, und er entscheidet im ersten Ansatz über Art und Umfang der auszuführenden Arbeiten.

 

Anmerkung: Der Anlagenbetreiber ist nicht generell auch gleichzeitig der Anlagenverantwortliche, aber auch dann trägt der Anlagenbetreiber die unternehmerische Gesamtverantwortung.

 

Der Anlagenverantwortliche trägt die unmittelbare Verantwortung für den Betrieb der elektrischen Anlage. Er entscheidet, ob und wie die Arbeiten durchgeführt werden können, hat Umfang, Ort und Termin der Arbeiten festzulegen.

 

Der Arbeitsverantwortliche trägt die unmittelbare Verantwortung für die Durchführung der Arbeiten. Diese Verantwortung kann teilweise auch auf eine andere Person übertragen werden.

 

Die wesentlichen Aufgaben der Arbeitsverantwortlichen sind:

 

  • den Arbeitsauftrag zu kontrollieren
  • die Vorortbedingungen  zu prüfen und zu bewerten
  • die Arbeitsanweisung zu kontrollieren
  • den Ausbildungsstand der Mitarbeiter zu überprüfen
  • den Zustand der Werkzeuge, Ausrüstungen und Schutz- und Hilfsmittel zu prüfen
  • sich vom Tragen persönlicher Schutzausrüstung zu überzeugen
  • die Mitarbeiter vor Ort einzuweisen
  • die Arbeitsstelle einzurichten und zu sichern
  • die Arbeiten zu kontrollieren sowie deren Beginn und Ende dem Anlagenverantwortlichen zu melden

 

Es sind klare und eindeutige schriftliche Festlegungen zu treffen.

 

Anmerkung: Alle drei hier genannten Personen ziehen sozusagen an einem Strang und müssen vor Arbeitsbeginn die erforderlichen Arbeiten unter Spannung genau definieren. Eine fachmännische Vorbereitung gewährleistet einen sicheren Arbeitsablauf.

 

Die Rückgabe der Anlage erfordert des Weiteren (beispielhaft):

 

  • Informationen an den Anlagenverantwortlichen
  • Rückgabe einer funktionsfähigen Anlage an den Anlagenbetreiber.

 

Nicht jeder Netzbetreiber  oder jedes Industrieunternehmen wird Arbeiten unter Spannung in Eigenleistung ausführen können. In vielen Unternehmen sind keine Erfahrungen über das Arbeiten unter Spannung vorhanden. Arbeiten unter Spannung treten jeweils nur in bestimmtem Umfang auf, deswegen lohnen sich die dafür notwendigen Investitionen nicht immer (sowohl auf der Materialseite als auch auf der Personalseite), d.h. die Beschaffung der notwendigen Spezialwerkzeuge und spezielle Ausbildung des Personals.

 

Vor Einsatz von nicht ausgelastetem  eigenen Personal für die Durchführung der Arbeiten unter Spannung (sozusagen als „Füllarbeit“) ist zu bedenken, was für einen Dienstleister spricht:

 

  • Ständiges Arbeiten unter Anwendung der Technologien des Arbeitens unter Spannung in unterschiedlichen Betrieben
  • Arbeiten unter Spannung sind zur geübten Tätigkeit geworden
  • Verringerung der Unfallgefahren durch eingespielte Teams
  • Umfangreiches Sortiment an Werkzeugen, Ausrüstungen, Schutz- und Hilfsmitteln für alle vorkommenden Arbeiten (welches ständig überprüft wird)

 

Der Einssatz von Fremdfirmen für das Arbeiten unter Spannung ist von Fall zu Fall zu untersuchen und nach oben genannten Kriterien zu entscheiden.

 

Autoren: Dr.-Ing. Peter Hasse, Dipl.-Ing. Walter Kathrein

Veröffentlicht:
2009-03-23

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