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VEFK

Verantwortlich, aber frei

Elektrofachkräfte werden wie jede andere Berufsgruppe auch als externe Dienstleister mit Aufgaben betraut. Wie sieht es aber mit der betriebsinternen Organisation etwa bei dem Posten der Verantwortlichen Elektrofachkraft (VEFK) aus? Muss diese nicht zwingend fest angestellt sein? - Nein, heißt die Antwort, wie man aus der Praxis weiß. Wie die juristische Begründung hierfür lautet, lesen Sie im folgenden Beitrag.

Verantwortlich, aber frei

Verantwortlich, aber frei

Zunächst sollte man sich über die Begriffe (einfache) Elektrofachkraft in Vorgesetztenfunktion ("Leitung und Aufsicht") nach VDE 1000/10 Ziff 4.2 und Verantwortliche Elektrofachkraft nach VDE 1000/10 Ziff. 4.1 im Klaren sein.
So braucht etwa ein Instandhaltungsmeister "nur" (einfache) Elektrofachkraft zu sein, die Fach-/Führungsverantwortung ("Leitung und Aufsicht") hat. Der Instandhaltungsmeister trägt dann in dem ihm delegierten Kompetenzbereich die rechtliche Verantwortung für die dort anfallenden Arbeiten mit seinen unterstellten Mitarbeitern.

Entscheidungsbefugnis durch Zuweisung

Die beim Unternehmer begründete umfassende unternehmerische elektrotechnische Fach- und Entscheidungsbefugnis grundsätzlicher Art wird nicht automatisch auch vom Leiter der Instandhaltung wahrgenommen. Ihm kann jedoch dies unternehmerische Entscheidungsbefugnis durch ausdrückliche Zuweisung ganz oder zum Teil übertragen werden (mit "Pflichtenübertragung bzw. durch Bestellung). Damit übt der Instandhaltungsmeister nicht nur "Leitung und Aufsicht" gegenüber seinen Mitarbeitern aus, sondern er trägt zugleich auch unternehmerische Entscheidungsverantwortung auf elektrotechnischem Gebiet als Verantwortliche Elektrofachkraft (VEFK).

Der Unternehmer trägt die Organisationsverantwortung

Zur generellen Klarstellung: Der Unternehmer hat die oberste Verantwortung für die "gerichtsfeste Organisation" in seinem Unternehmen. dazu gehört auch die Bestellung einer (oder mehrerer) VEFK. Das geschieht durch Delegation.
Anders gesagt: Die umfassende (oberste) Verantwortung trägt immer der Unternehmer. Er hat die Verantwortung für:

  • Auswahl = "befähigte Person"
  • Organisation = Bestellen und festlegen des Aufgaben- und Kompetenzbereichs
  • Kontrolle= Aufsichtführung (Überwachung), ob die eingesetzte VEFK ihren delegierten Verpflichtungen nachkommt.

Der Unternehmer kann sich bei Nichterfüllung dieser Aufgaben dem Vorwurf des Organisations-, Auswahl-, Aufsichtsverschulden aussetzen (siehe auch § 130 OWiG).

Fazit: Damit ist auch die Frage, ob eine VEFK zwingend im Angestelltenverhältnis stehen muss, beantwortet. Darauf, ob die ausgewählte Person Gehalt bezieht oder als Arbeiter Lohnempfänger ist, kommt es folglich nicht an. Sie muss nur "befähigt" , bzw. für die Erfüllung der übertragenen Aufgaben geeignet sein. Der Umfang der rechtlichen Verantwortung für einen zugewiesenen Aufgabenbereich hängt allein von der möglichen (faktischen) Einflussnahme und nicht von der Art der Bezahlung ab.Ebenso könnte der Unternehmer einen externen (z. B. selbständigen) Handwerksmeister zur VEFK bestellen. Dann würden die Pflichten der VEFK im Unternehmen nicht auf Grund eines intern begründeten Angestellten-/Arbeitsverhältnisses, sondern eines extern begründeten Dienstleistungsvertrag erfüllt werden.

Autor: Dr. jur. Jürgen Schliephacke


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Veröffentlicht:
2007-11-19

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