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Schlimme Folgen

Rechtsprechungsübersicht zur Führungs- und Aufsichtsverantwortung

Wenn ein Gericht darüber entscheiden muss, ob ein Arbeitnehmer oder ein Unternehmer Vorschriften eingehalten hat oder nicht, ist irgendetwas schief gegangen. Dieses "Irgendetwas" kann vieles sein: Übermüdung, Unwissenheit, Fahrlässigkeit etc. Aber natürlich sollte es nicht so weit kommen. Insofern soll die Übersicht zur Rechtsprechung (unten) aufrütteln, indem sie zeigt, was von den Gerichten wie geahndet wird, aber sie soll auch ein Fingerzeig sein, das eigene Verhalten zu überprüfen.

Rechtsprechungsübersicht zur Führungs- und Aufsichtsverantwortung

Rechtsprechungsübersicht zur Führungs- und Aufsichtsverantwortung

Den Schuldvorwurf kann jeder, der Verantwortung trägt, erheblich einschränken oder sogar ausschließen, wenn er sich pflichtgemäß verhält und verantwortungsbewussthandelt. Pflichtgemäßhandelt, vereinfacht ausgedrückt, wer in seinem jeweiligen Aufgaben- und Verantwortungsbereich folgenden Pflichten nachkommt:

als Elektrofachkraft, indem sie

  • sich fach- und sicherheitsgerecht verhält (z.B. die fünf Sicherheitsregeln anwendet),

als Führungskraft, indem sie

  • ihre Mitarbeiter richtig einsetzt ("richtiger Mann am richtigen Ort"),
  • die richtigen Anweisungen gibt ("sagen,wo es lang geht"),
  • sich durch Kontrollen überzeugt, ob anweisungsgemäß gehandelt wird,
  • rechtzeitig Meldung an den nächsten Vorgesetzten macht ("wenn die eigenen Kompetenzen ausgeschöpft sind und man nicht weiter weiß").

Anhaltspunkte für die pflichtgemäße Erfüllung der Fach- und Führungsaufgaben gibt die Faustregel: Sich verhalten "wie ein verantwortungsbewusster Familienvater seiner Familie und seinem Eigentum gegenüber".

Nur wesentliche Gesichtspunkte

Beim Lesen der unten stehenden Rechtsprechungsübersicht ist zu berücksichtigen: Die Übersicht gibt nur die wesentlichen Gesichtspunkte der Entscheidungen wieder (eine detaillierte Wiedergabe des Inhalts würde die Aussagen dieses allgemeinen Überblicks nur verwässern). Gerichte entscheiden jeweils über bestimmte Sachverhalte (man kann nicht ohne weiteres aus einer Entscheidung allgemeine Schlussfolgerungen ziehen).


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Autor: Dr. jur. Jürgen Schliephacke

Veröffentlicht:
2008-05-07

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