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Betriebssicherheitsverordnung

Die Verantwortung liegt beim Unternehmer

Der Gesetzgeber hat mit der Herausgabe der neuen Betriebssicherheitsverordnung eine völlig neue Grundlage für die Prüfung von Arbeitsmitteln geschaffen. In der BetrSichV sind die Prüfregeln/Vorgaben (Prüfumfang, Prüfgrad und Prüffristen) arbeitsschutzrelevant für alle Arbeitsmittel, also auch für die elektrischen Arbeitsmittel (z. B. handgeführte elektrische Betriebsmittel) neu strukturiert.

Die Verantwortung liegt beim Unternehmer

Die Verantwortung liegt beim Unternehmer

Der Verordnungsgeber verzichtet ausdrücklich auf starre Prüffristen. Vielmehr gehören nach Maßgabe der BetrSichV die Prüfungen, und somit auch die Festlegung von gefährdungsbezogenen Prüffristen, zu den vom Arbeitgeber/Unternehmer im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung festzulegenden Arbeitsschutz-Maßnahmen, die für die zutreffende Bereitstellung und die sichere Benutzung des Arbeitsmittels notwendig sind. Ziel ist es, durch eine höhere Eigenverantwortlichkeit der Unternehmen den Arbeitsschutz anwenderfreundlicher und verständlicher zu machen. Genau wie das Arbeitsschutzgesetz richtet sich auch die BetrSichV an den Arbeitgeber.

Sie gilt grundsätzlich für die Bereitstellung von Arbeitsmitteln durch den Arbeitgeber und die Benutzung der Arbeitsmittel durch seine Beschäftigten bei der Arbeit. Verstöße sind nicht nur alleine eine Ordnungswidrigkeit, sondern stellen ab jetzt auch einen Straftatbestand dar.

Das heißt, dass bei Vorliegen der einschlägigen Tatbestandsvoraussetzungen dem Richter ein Strafmaß zur Verfügung steht, das sich von Geldstrafen bis hin zu Freiheitsentzug erstrecken kann. Ein denkbarer Beispielsfall wäre, wenn aus Kostengründen auf die Prüfung der Arbeitsmittel verzichtet wird und es durch fehlerbehaftete Arbeitsmittel zu einem Personenunfall kommt.
Die Entscheidung, Verstöße gegen diese Verordnung unter Umständen als Straftat zu behandeln, ist ein Indiz für die Bedeutung dieser Vorschrift.

Wer diese strafrechtliche Konsequenz erkannt hat, sieht den sofortigen Umsetzungsbedarf!

Durch die rechtliche Qualität dieser Verordnung ist im Bereich der Prüfungen von Arbeitsmitteln auch das Verhältnis zwischen staatlichem Recht und dem so genannten „autonomen Satzungsrecht“ der Unfallversicherungsträger insoweit klargestellt, als der Vorrang staatlichen Rechts jetzt deutlicher wird. Unabhängig von den vertragsrechtlichen Verpflichtungen denen Versicherte im Einzelfall unterliegen, bindend für den Arbeitgeber bleiben die staatlichen Vorschriften.

Mit dem In-Kraft-Treten der BetrSichV ist kein automatisches Außerkrafttreten einschlägiger Unfallverhütungsvorschriften verbunden, jedoch verlieren widersprüchliche Aussagen in den Unfallverhütungsvorschriften ihre Verbindlichkeit.

Fazit: Was früher richtig war, muss heute nicht falsch sein – Kann aber falsch sein!!!

Eine Konkretiesierung finden Sie in der TRBS 1201 unter "Prüfungen von Arbeitsmitteln und überwachungsbedürftigen Anlagen" vom Dezember 2006

Speziell unter Beachtung der Belange der elektrischen Prüfung treten hierbei die meisten folgende Fragen auf.

Wer darf eigentlich elektrische Arbeitsmittel prüfen?

Nicht jeder Arbeitnehmer kann automatisch mit der Prüfung von Arbeitsmitteln beauftragt werden, da hiefür nur „befähigte Personen“ herangezogen werden dürfen.
Befähigte Person im Sinne dieser Verordnung ist eine Person, die durch ihre Berufsausbildung, ihre Berufserfahrung und ihre zeitnahe berufliche Tätigkeit über die erforderlichen Fachkenntnisse zur Prüfung der Arbeitsmittel verfügt. Insbesondere die Technische Regel zur BetrSichV TRBS 1203 –Teil 3, konkretisiert die Anforderungen an die Personen, denen die Prüfaufgaben zum Schutz vor elektrischer Gefährdung übertragen werden.

Das Kompetenzprofil des Prüfers bzw. der „Befähigten Person“ wird hierzu in drei Teilbereiche untergliedert.

    • Berufsausbildung: abgeschlossene elektrotechnische Berufsausbildung oder vergleichbare Qualifikation
    • Berufserfahrung: mindestens einjährige Berufserfahrung mit Errichtung, Zusammenbau und Instandhaltung der elektrischen Arbeitsmittel
    • Zeitnahe berufliche Tätigkeit: Kenntnisse der relevanten technischen Regeln und regelmäßige Schulungen

      Der Unternehmer muss sich davon überzeugen (z. B. durch die Vorlage eines Zertifikates über einen Seminarbesuch im Bereich der Mess- und Prüftechnik), dass die beauftragte Person diese Kriterien auch erfüllt!

      Zur Ermittlung der Prüfintervalle für die Wiederholungsprüfung orientierte man sich bislang an den empfohlenen Fristen der gesetzlichen Unfallversicherung (BGV A3). Heutige Grundlage zur Prüffristenermittlung ist die nach § 3 BetrSichV geforderte Gefährdungsbeurteilung.

      Auszug aus der BetrSichV, §3 „Gefährdungsbeurteilung“:
      (3) „Für Arbeitsmittel sind insbesondere Art, Umfang und Fristen erforderlicher Prüfungen zu ermitteln….“
      Der Arbeitgeber bzw. der Prüfer stehen nun in eigener Verantwortung und müssen jedes Arbeitsmittel auf die davon ausgehende Gefahr für die Benutzer beurteilen.
      Hierbei helfen die guten Empfehlungen und Erfahrungswerte der Berufsgenossenschaft, jedoch ist das einfache, unbegründete Übernehmen von Prüfintervallen der BG nicht rechtlich haltbar.

      Wichtig ist somit, dass die Gefährdungsbeurteilung nachweisbar also schriftlich festgehalten wird. Eine Konkretiesierung bietet Ihnen die TRBS 1111 unter "Gefährdungsbeurteilung und sicherheitstechnische Bewertung" vom Dezember 2006.

      Umfang der Arbeitsmittelprüfung

      Nachdem vorab geklärt wurde, wer eigentlich prüfen darf und wie die Zeitabstände festzusetzen sind, wird im Folgenden erläutert, in welchem Umfang die Arbeitsmittelprüfung durchgeführt wird. Hier gibt die DIN VDE 0702 vom Juni 2004 wertvolle Hilfestellung bei der richtigen Durchführung der Prüfung.

      Die Dokumentationspflicht, die sich aus §11 der BetrSichV ergibt, wirft hierbei wohl ebenfalls wieder die meisten Fragen auf.

      Die Prüfung eines elektrischen Arbeitsmittels besteht nach DIN VDE 0701/0702 aus bis zu drei Schritten:

        • Sichtprüfung
        • Prüfung der elektrischen Sicherheit durch verschiedene Messungen
        • Funktionsprüfung (nur gefordert nach VDE 0701 - diese ist auch bei einer Wiederholungsprüfung sehr sinnvoll)

          Jede dieser Prüfungen besteht wiederum aus Teilschritten, z.B. der Prüfung des Schutzleiters, der Prüfung des Isolationswiderstandes und der Prüfung der Ableitströme. Diese Teilprüfungen gilt es einzeln zu dokumentieren, um im Streitfall nicht in Beweisnotstand zu geraten. Denn durch die Beweislastumkehr muss der Arbeitgeber bzw. der Prüfer nun beim Zivilprozess beweisen, dass die Prüfung richtig und vollständig durchgeführt wurde.
          Egal, ob im Auge einiger Betrachter eine Prüfplakette am Arbeitsmittel als ausreichend erscheint oder nicht, durch den Einsatz modernster Prüfgeräte bedeutet eine umfangreichere und somit rechtssichere Dokumentation keinen zeitlichen Mehraufwand und somit auch keinen höheren Kostenaufwand.

          Effizienz entscheidet: Synergien schaffen, um Kosten zu sparen

          Der Ablauf einer Wiederholungsprüfung ist nahezu immer gleich. Zunächst wird das zu prüfende Arbeitsmittel durch Anbringen von Barcodes oder Transpondern erfasst und inventarisiert. Dann wird der Prüfling mit entsprechenden Messgeräten geprüft und die Prüfung ausgewertet. Die Prüfdaten werden gespeichert bzw. notiert und in einem, den Anforderungen entsprechenden, Prüfprotokoll ausgedruckt bzw. ausgefüllt. Die meiste Arbeit besteht darin, die Prüf- und Arbeitsmitteldaten zu verwalten. Ab einer Menge von ca. 200 Prüflingen lohnt sich der Einsatz einer Prüf- u. Protokollsoftware. Denn mit ihrer Hilfe werden die Wiederholungsprüfungen sehr effektiv und rechtssicher durchgeführt. Der Leistungsumfang der verschiedenen Software-Pakete unterscheidet sich stark. Von der einfachen Software zur Protokollerstellung bis zur professionellen Facility Management Software bekommt man eine auf die eigenen Belange zugeschnittene Lösung.

          Um die Effizienz beim Prüfen von Arbeitsmitteln zu erhöhen, sollte sich das Aufgabenfeld des Prüfers nicht nur auf die Prüfung der elektrischen Arbeitsmittel beschränken.
          Mit modularen Prüfgeräten ist es möglich, individuelle Prüf- und Messvorgänge zu erstellen. Wenige Prüfsysteme ermöglichen darüber hinaus die Integration von Prüfaufgaben durch den Anschluss von Sensoren, z.B. Raumtemeperatur-, Luftfeuchte- oder Beleuchtungsmessung.
          Durch Anbindung an professionelle Prüf- und Protokolliersoftware ergeben sich Synergien und es wird eine bequeme und schnelle Dokumentation der durchgeführten Prüfung ermöglicht! Auch andere erforderliche Prüfaufgaben im Unternehmen lassen sich damit gut realisieren z. B. das Prüfen von Leitern und Tritten; Feuerlöschern; Kraftbetätigten Fenster, Türe und Tore und noch vieles mehr.

          Fazit: Eine EDV-gestützte Prüforganisation vereinfacht alle Abläufe, verschafft Transparenz und bietet darüber hinaus gezielte Schwachstellenanalysen und Strukturuntersuchungen von Arbeitsmitteln. Der Zertifizierer, der Ihr Unternehmen besucht wird seine Freude haben: Alles auf einen Blick, keine Suche nach Dokumenten in den unterschiedlichen Ordnern …
          Qualitätssicherung, die Erfüllung vorgeschriebener Normen und in erster Linie eine systematische Bewirtschaftung der Betriebsmittel fordern per Saldo keinen Mehraufwand, sorgen aber für einen reibungslosen Einsatz aller Systeme und bieten deutliche Einsparungen und eine rechtssicherere Aufstellung des Unternehmens.

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          Stefan Euler
          BDSH geprüfter Sachverstäniger für das Prüfen von elektrischen Arbeitsmitteln

          MEBDO GmbH Koblenz
          www.mebedo.de
          Auf Wunsch beraten wir Sie vor Ort und unterstützen Sie mit individuell auf Ihre Belange abgestimmten Lösungen zum Aufbau Ihres Prüfmanagements.

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          Veröffentlicht:
          2008-01-10

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