Hausherr mit Pflichten
Die rechtlichen Vorschriften zum Fremdfirmeneinsatz im Klartext
Betriebsfremde im Unternehmen bringen leicht „Sand ins Getriebe“ in eine sonst funktionierende Unternehmensorganisation. Wer was darf und wer wofür haftet bestimmten die verschiedenen rechtlichen Vorgaben. Wir erklären sie Ihnen.
Jenseits des Werkstores sind eine Reihe rechtlicher Vorgaben zu beachten
Probleme kann es geben, wenn beim Einsatz fremder Personen (Fremdpersonal) nicht die Unterschiede gemacht werden, die bei den verschiedenen Einsatzversionen zu beachten sind.
Fremdfirmen-Mitarbeiter unterscheiden sich von Leiharbeitnehmern im Wesentlichen dadurch, dass sie während der Tätigkeit eines Auftragnehmers bei der Ausführung eines (selbstständigen) Werk-/Dienstvertrages nur den Weisungen ihres Arbeitgebers – also des Auftragnehmers – unterworfen sind.
Was bestimmen Arbeitsschutzgesetz und Unfallverhütungsvorschriften für den Fremdfirmeneinsatz?
Schon bisher nach deutschem Recht geltende allgemeine Unternehmerpflichten zur Gewährleistung von Sicherheit und Gesundheitsschutz werden näher präzisiert und präventiv festgeschrieben:
§ 8 ArbschG
(1) Werden Beschäftigte mehrerer Arbeitgeber an einem Arbeitsplatz tätig, sind die Arbeitgeber verpflichtet, bei der Durchführung der Sicherheits und Gesundheitsbestimmungen zusammenzuarbeiten. Soweit dies für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Beschäftigten bei der Arbeit erforderlich ist, haben die Arbeitgeber je nach Art der Tätigkeit insbesondere sich gegenseitig und ihre Beschäftigten über die mit den Arbeiten verbundenen Gefahren für Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten zu unterrichten und Maßnahmen zur Verhütung dieser Gefahren abzustimmen.
(2) Der Arbeitgeber muß sich je nach Art der Tätigkeit vergewissern, daß die Beschäftigten anderer Arbeitgeber, die in seinem Betrieb tätig werden, hinsichtlich der Gefahrn für ihre Sicherheit und Gesundheit während ihrer Tätigkeit in seinem Betrieb, angemessene Anweisungen erhalten haben.
Im Klartext: Zu Abs. 1: Die Arbeitgeber (Auftraggeber und Auftragnehmer) haben zur Gewährleistung von Sicherheit und Gesundheitsschutz zusammenzuarbeiten und sich über die von ihren jeweiligen Tätigkeiten ausgehenden Gefahren zu informieren sowie sich gegenseitig abzustimmen, d.h. erforderliche Maßnahmen zu vereinbaren. (Eine ähnliche Regelung enthält auch § 6 Abs. 1 Unfallverhütungsvorschrift „Grundsätze der Prävention“ BGV A1/ GUV VA 1.)
Die Arbeitgeber (Auftraggeber und Auftragnehmer) haben jeweils ihre eigenen Mitarbeiter über die mit den Arbeiten verbundenen Gefahren für Sicherheit und Gesundheit zu unterrichten (zu unterweisen) und gleichzeitig die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen und die Einhaltung sicherzustellen, insbesondere durch Anordnungen und Aufsichtsführung.
(Zusätzliche Regelung zur „gegenseitigen Gefährdung“ siehe § 6 Abs.1 BGV A1/GUV VA 1). Zu Abs. 2: Jeder Arbeitgeber muss sich – unabhängig von der beim jeweiligen Auftragnehmer begründeten Aufsichtspflicht über die eigenen Mitarbeiter „während der Tätigkeit in seinem Betrieb“ – zusätzlich „vergewissern“:
Sind die Fremdfirmenmitarbeiter von „ihrem Chef“ über die Gefährdungen ausreichend unterrichtet worden und verhalten sie sich auch entsprechend?
Was heißt „vergewissern”?
„Vergewissern“ bedeutet soviel wie neben der vorrangigen Aufsichtspflicht des Auftragnehmers über seine Mitarbeiter „ergänzend“, also zusätzlich auf deren Sicherheit „zu achten“, sie „nicht aus den Augen verlieren“. „Vergewissern“ bedeutet jedoch nicht, dass damit der Auftragnehmer von seiner – viel umfangreicheren – Aufsichtspflicht über seine eigenen Mitarbeiter entbunden ist. Das würde unter rechtlichen Aspekten den Anforderungen an den (selbstständigen) Werkvertrag widersprechen.
§ 6 BGV A1 / GUV VA 1
Werden Beschäftigte mehrerer Unternehmen oder selbständige Einzelunternehmer am Arbeitsplatz tätig, haben die Unternehmer hinsichtlich der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Beschäftigten insbesondere hinsichtlich der Maßnahmen nach § 2 Abs.1, entsprechend § 8 Abs.1 Arbeitsschutzgesetz zusammenzuarbeiten.
Insbesondere haben sie, soweit es zur Vermeidung einer möglichen Gefährdung erforderlich ist, eine Person zu bestimmen, die die Arbeiten aufeinander abstimmt. Zur Abwehr besonderer Gefahren ist sie mit entsprechender Weisungsbefugnis auszustatten.
Der Unternehmer hat sich je nach Art der Tätigkeit zu vergewissern, dass Personen, die in seinem Betrieb tätig werden, hinsichtlich der Gefahren für ihre Sicherheit und Gesundheit während ihrer Tätigkeit in seinem Betrieb angemessene Anweisungen erhalten haben.
Im Klartext: Zu Abs.1: Die Vorschrift steht in engem Zusammenhang mit § 8 Abs.1 ArbSchG. Sie verpflichtet die Unternehmer (entsprechend § 8 Abs. 1 ArbSchG) „zusammenzuarbeiten“. Zusätzliche Regelung: Soweit es „zur Vermeidung einer möglichen (gegenseitigen) Gefährdung erforderlich ist“, haben die Unternehmer für die Bestellung eines „Sicherheitskoordinators“ zu sorgen, „der zur Abwehr besonderer Gefahren mit entsprechender Weisungsbefugnis auszustatten ist“. Zu Abs.2: Dieser Text entspricht inhaltlich voll der Regelung im § 8 Abs. 2 ArbSchG.
§ 5 Abs.3 BGV A 1 / GUV VA 1 (neu)
Bei der Erteilung von Aufträgen an einen Fremdunternehmer hat der den Auftrag erteilende Unternehmer den Fremdunternehmer bei der Gefährdungsbeurteilung bezüglich der betriebsspezifischen Gefahren zu unterstützen. Der Unternehmer hat ferner sicherzustellen, dass die Tätigkeiten mit besonderen Gefahren durch Aufsichtführende überwacht werden, die die Durchführung der festgelegten Schutzmaßnahmen sicherstellen.
Der Unternehmer hat ferner mit dem Fremdunternehmer Einvernehmen herzustellen, wer den Aufsichtführenden zu stellen hat.
Im Klartext: Zu § 5 Abs.3: Er verpflichtet die an der Auftragsvergabe beteiligten Unternehmer zur Abstimmung über die jeweils zu ergreifenden Schutzmaßnahmen und verpflichtet sie zur Kooperation bei der Gefährdungsbeurteilung.
Ausgehend von dem Grundsatz, dass jeder an der Auftragsvergabe beteiligte Unternehmer für die Arbeitssicherheit seiner Beschäftigten die Verantwortung trägt, wird mit Absatz 3 dieser Vorschrift der Auftrag erteilende Unternehmer in die Pflicht genommen, für die gebotene Abstimmung Sorge zu tragen und den Auftragnehmer bei der Erfüllung seiner Pflicht zur Gefährdungsbeurteilung (für Arbeiten in fremder Arbeitsumgebung) zu unterstützen.
Bei besonderen Gefahren muss überdies die Überwachung der Tätigkeiten durch einen Aufsichtführenden sichergestellt sein. Die beteiligten Unternehmer müssen sich über dessen Bereitstellung abstimmen. Auch hier liegt die Initiative beim Auftrag erteilenden Unternehmer. Mit dem hier verfolgten Ansatz wird zum einem der Einsicht Rechnung getragen, dass der Auftrag erteilende Unternehmer sein Wissen um die eventuell vorhandenen betriebsspezifischen Gefährdungen und um die für den Arbeitsschutz relevanten Gegebenheiten seines Betriebs an den Auftragnehmer weitergeben muss, damit diesem ein vollständiges Bild der Arbeitssituation am Einsatzort seiner Beschäftigten ermöglicht wird.
Zum anderen wird durch die hier getroffene klare Zuweisung der Initiative an den Auftraggeber sichergestellt, dass er sich um die gebotene Abstimmung zu kümmern und ggf. von der Beaufsichtigung der Tätigkeiten zu vergewissern hat.
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Autor: RA Dr. jur. Jürgen Schliephacke,
Dozent für Arbeitssicherheitsmanagement
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