Elektrische Anlagen unter dem Blickwinkel der 26. BlmSchV, Teil 1
Gesetzliche Grundlagen für Niederfrequenzanlagen
Elektrische Anlagen verursachen magnetische, elektrische und elektromagnetische Felder. Zum Schutz der Bevölkerung vor möglichen gesundheitlichen Gefährdungen hat der Gesetzgeber Grenzwerte für derartige Felder erlassen. Diese sind beispielsweise für bestimmte Anwendungsbereiche in der 26. BlmSchV festgelegt. Aus den gesetzlichen Forderungen erwachsen in vielen Betrieben Aufgaben hinsichtlich einer exakten Nachweisführung und Meldepflichten an die zuständigen Behörden. In diesem Prozess haben auch die Elektrofachkräfte eine hohe Verantwortung. Der nachfolgende Artikel will die Gesamtproblematik näher beleuchten.
In der 26. BImSchV sind Grenzwerte für magnetische, elektrische und elektromagnetische Felder in elektrischen Anlagen festgehalten
Die „Sechsundzwanzigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes – Verordnung über elektromagnetische Felder“ (26. BlmSchV) wurde am 16.12.1996 im BGBl. I S. 1966 veröffentlicht. Sie trat am 01.01.1997 als Gesetz in Kraft.
Elektrische Anlagen im Sinne dieser Verordnung können sowohl Niederfrequenzanlagen als auch Hochfrequenzanlagen nach genauer Begriffsdefinition sein.
Im ersten Teil geht es um die Vorschriften bezüglich Niederfrequenzanlagen.
Elektrische Anlagen werden in der 26. BlmSchV nur dann als Niederfrequenzanlagen definiert, wenn sie der Umspannung oder Fortleitung von Elektroenergie auf gewerblicher Grundlage dienen.
Hierzu zählen:
- „Freileitungen und Erdkabel mit einer Frequenz von 50 Hertz und einer Spannung von 1.000 Volt und mehr,
- Bahnstromfern- und Bahnstromoberleitungen einschließlich der Umspann- und Schaltanlagen mit einer Frequenz von 16 2/3 Hertz oder 50 Hertz sowie
- Elektroumspannanlagen einschließlich der Schaltfelder mit einer Frequenz von 50 Hertz und einer Oberspannung von 1.000 Volt und mehr.“
Dies bedeutet, dass Niederspannungsanlagen nicht in den Anwendungsbereich der 26. BImSchV fallen, auch wenn hier oftmals nennenswerte Magnetfeldamplituden auftreten.
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Ebenso fallen elektrische Anlagen, die einer Genehmigung nach §4 des Bundes-Immissionschutzgesetzes bedürfen nicht in den Geltungsbereich der hier betrachteten Verordnung.
Tab. 1: In der nachfolgenden Tabelle sind die Grenzwerte dargestellt.
Einhaltung der Grenzwerte
Es muss garantiert sein, dass die Grenzwerte auch dann eingehalten werden, wenn elektrische Anlagen unter Volllast betrieben werden.
Ausnahmen hiervon sind nur gestattet, wenn eine auftretende Grenzwertüberschreitung
- kurzzeitig oder
- räumlich sehr begrenzt auftritt.
Eine Grenzwertüberschreitung gilt dann als kurzfristig, wenn sie an einem Tag nicht länger als 1,2 Stunden vorhanden ist.
Eine kleinräumige Überschreitung darf nur außerhalb von Gebäuden auftreten und auch nur dann, wenn keine unzumutbaren Belästigungen der Nachbarschaft, beispielsweise durch Berührungsspannungen, vorliegen.
In beiden Fällen ist zu garantieren, dass die Feldamplitude maximal dem doppelten Grenzwert entspricht.
Diese Ausnahmen gelten nicht für Bereiche, die einem besonderen Schutz bedürfen. Hierzu zählen unter anderem:
- die Umgebung von Wohnungen,
- Krankenhäuser,
- Schulen,
- Kindergärten,
- Kinderhorte und
- Spielplätze.
In diesen Bereichen müssen die Grenzwerte zu jedem Zeitpunkt eingehalten oder besser unterschritten werden.
Der Nachweis der Grenzwerteinhaltung muss auf der Grundlage der Mess- bzw. Berechnungsverfahren der DIN VDE 0848-1 erfolgen. Mit praxisrelevanten Möglichkeiten der Nachweisführung beschäftigt sich der zweite Teil des Artikels „Elektrische Anlagen unter dem Blickwinkel der 26. BImSchV“, der in Kürze an dieser Stelle erscheinen wird.
Nach der Errichtung einer elektrischen Anlage, wie sie hier betrachtet wird, muss der Betreiber dies der zuständigen Behörde bereits vor der Inbetriebnahme anzeigen. Gleiches gilt für eine wesentliche Änderung an einer bestehenden Anlage. Diese Anzeige muss zwei Wochen vor der Inbetriebnahme bzw. der erneuten Inbetriebnahme nach der Änderung erfolgen, wenn
- „die Anlage auf einem Grundstück im Bereich eines Bebauungsplans oder innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils oder auf einem mit Wohngebäuden bebauten Grundstück im Außenbereich gelegen ist oder derartige Grundstücke überquert und
- Die Anlage oder ihre wesentliche Änderung nicht einer Genehmigung, Planfeststellung oder sonstigen behördlichen Entscheidungen nach anderen Rechtsvorschriften bedarf, bei der die Belange des Immissionsschutzes berücksichtigt werden.“
Bei Leitungen (Freileitungen oder Erdkabel) genügt die Anzeige der Abschnitte, die sich in den, unter 1. genannten Bereichen befinden.
Eine wesentliche Änderung im Sinne des Gesetzes liegt dann vor, wenn die Feldstärkeamplituden andere Werte als vorher aufweisen. Dies ist insbesondere dann zu erwarten, wenn ein anderer Transformator eingesetzt wird oder die Leitungsführung bzw. die Art und Länge der Zu- bzw. Ableitungen sich ändern.
Ebenso können wegfallende bzw. neu hinzukommende metallische Strukturen der Anlage und Eingriffe in das Potenzialausgleichssystem einen signifikanten Einfluss haben. Im Zweifelsfall sollten entsprechende Messungen durchgeführt werden.
Die Durchsetzung und Überwachung der 26. BImSchV ist eine Angelegenheit der einzelnen Bundesländer. Die Zuständigkeit („zuständige Behörde“) kann somit in den einzelnen Ländern variieren. In der Regel fungieren die Umweltministerien als zuständige Behörde in Sinne der Verordnung.
Keine besondere Form der Anzeigengestaltung
Das Gesetz nennt keine besondere Form der Anzeigengestaltung. Der §7(3) schreibt lediglich vor, dass der Anzeige die für die elektrischen Anlagen maßgebenden Daten und ein Lageplan beizufügen sind. Einige Hinweise zur möglichen Gestaltung wird der Artikel „Elektrische Anlagen im Blickwinkel der 26. BlmSchV, Teil 2“ enthalten.
Die Verantwortung für die Anzeige und somit auch für den Nachweis der Grenzwerteinhaltung obliegt dem Betreiber der elektrischen Anlagen. Dies kann in verschiedenen Industriebereichen ein Problem darstellen, besonders wenn dem Betreiber die notwenige Sachkompetenz bezüglich derartiger Anlagen fehlt. In diesem Fall sollte vor allem an folgende Möglichkeiten gedacht werden:
- Beauftragung der Firma, welche die elektrischen Anlagen errichtet, mit den notwenigen Feldstärkemessungen oder
- Einsatz einer Fremdfirma (derartige Dienstleistungen bieten auch zahlreiche Ingenieurbüros an).
Vorabuntersuchungen können in vielen Fällen auch durch die Elektrofachkräfte erfolgen. Auch hierzu wird der zweite Teil dieses Artikels Möglichkeiten aufzeigen.
Die Forderungen der 26. BlmSchV sind auf jeden Fall einzuhalten und zu realisieren, Zuwiderhandlungen stellen Ordnungswidrigkeiten dar!
Ausblick
Der nächste Teil dieses Beitrags "Elektrische Anlagen unter dem Blickwinkel der 26. BlmSchV, Teil 2" beschäftigt sich mit Möglichkeiten der Messung, Berechnung und Abschätzung der Feldstärke- bzw. Flussdichtewerte und der Gestaltung der Anzeige. Ein abschließender dritter Teil geht auf die Vorschriften für Hochfrequenzanlagen ein.
Dipl.-Ing. Gerd Zschau, Technische Universität Dresden


